Grenzen leidensgerechter Beschäftigung

LAG Hamm Az. 8 SLa 628/24 vom 12. Dez. 2024

Der Fall:

Eine schwerbehinderte Krankenschwester konnte nach einem Herzinfarkt und einer Corona-Infektion keine körperlich belastenden Pflegeaufgaben mehr übernehmen. Sie wollte dennoch als stellvertretende Stationsleiterin bleiben – allerdings ohne Nachtschichten und ohne pflegerische Tätigkeiten. Der Arbeitgeber lehnte ab, da diese Aufgaben zum Kernbereich der Position gehören. Das Gericht musste klären, ob eine solch weitgehende Umgestaltung der Stelle zumutbar ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG Hamm entschied: Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine grundlegende Umgestaltung ihrer Stelle. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, bestehende Positionen so stark anzupassen, dass ihre wesentlichen Merkmale entfallen. Die Anpassungspflicht nach § 164 Abs. 4 SGB IX gilt nur innerhalb der bestehenden Arbeitsaufgaben. Eine komplette Umwandlung, z. B. von einer Pflegestelle in eine Verwaltungsposition, kann der Arbeitgeber ablehnen.

Das bedeutet die Entscheidung:

Für Sie als SBV spricht dieses Urteil für eine klare Abgrenzung der Arbeitgeberpflichten. Arbeitgeber müssen zumutbare Anpassungen ermöglichen, aber keine völlig neuen Stellen schaffen. Im Rahmen des BEM muss geprüft werden, ob eine leidensgerechte Beschäftigung möglich ist – jedoch ohne unzumutbare Versetzungen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen SBV, Arbeitgeber und Beschäftigten bleibt der beste Weg, tragfähige Lösungen zu finden.