ArbG Siegburg Az. 3 Ca 1654/23 vom 20. März 2024
Der Fall:
Der Kläger bewarb sich auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter bei der beklagten Stadt. Dass er aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung schwerbehindert war, wies er in seiner Bewerbung aus. Vorbehaltlich einer ausstehenden ärztlichen Untersuchung bekam er eine Ausbildungszusage. Die ärztliche Untersuchung ergab, dass der Bewerber aufgrund der Diabetes-Erkrankung für die Ausbildung ungeeignet war. Daraufhin zog die Stadt ihre Zusage zurück.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht sah keine Diskriminierung im Verhalten der beklagten Stadt. Der Kläger sei nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nicht behinderte Bewerber. Im Gegenteil: Die Stadt wollte ihn einstellen, lediglich die ärztliche Eignungsprüfung führte zur ablehnenden Entscheidung.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Alle Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, die Integration von schwerbehinderten Menschen in das Berufsleben zu unterstützen. Der Staat trägt hierbei eine besondere Verantwortung. Wenn jedoch ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz die Gesundheit eines Bewerbers gefährden würde, kann dieser sich nicht auf Diskriminierung berufen, falls der Arbeitgeber die Bewerbung aus diesem Grund ablehnt.