Offensichtliche Schwerbehinderung und Anfechtung eines Arbeitsvertrages

BAG 2 AZR 380/99 vom 18. Okt. 2000

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung zu entscheiden.

Der Kläger war bei der Beklagten seit November 1997 als Mitarbeiter im technischen Support (telefonische Beratung für Soft- und Hardware) beschäftigt.

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte er die in einem Personalfragebogen gestellte Frage nach einer Schwerbehinderung verneint. Tatsächlich hat das Versorgungsamt bereits mit Bescheid vom 17. Februar 1989 bei dem Kläger "wegen der Funktionseinschränkung der Gliedermaßen und des Rumpfes bei angeborenem Minderwuchs" einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

Am 3. August 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Daraufhin berief sich der Kläger am 7. August 1998 auf seine Schwerbehinderung. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 17. August 1998 wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits die fristlose Kündigung mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen hat, hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis über den 19. August 1998 hinaus fortbesteht. Er hat unter anderem geltend gemacht, seine Schwerbehinderung sei für die Beklagte erkennbar gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Die unrichtige Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung kann zwar die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Getäuschte sich auf Grund der Täuschung in einem Irrtum befand.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes hatte sich die Beklagte aber über die Schwerbehinderung des Klägers nicht geirrt, weil diese offensichtlich war. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Arbeitsvertrages nicht vor.