BAG 2 AZR 159/04 vom 12. Mai 2005
Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwer behinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.