LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 68/05 vom 7. Juni 2005
Gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, gegenüber ihrem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Arbeitgeber unzumutbar und mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist.