Öffentlicher Arbeitgeber muss schwer behinderten Bewerber einladen

LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 277/05 vom 8. Nov. 2005

Wird ein Schwerbehinderter entgegen § 82 Satz 2 SGB IX auf seine Bewerbung auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch geladen, obwohl ihm die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich fehlt, begründet dies die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX.

Die Vermutungsregelung führt nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser kann sich von der Vermutung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers auch als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel überhaupt keine Rolle bei seiner Entscheidung gespielt hat.

Sofern die Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX greift, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 SGB IX darlegen und beweisen, mithin nachweisen, dass dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die erforderliche fachliche Eignung fehlt.