BAG 4 AZR 814/98 vom 19. Jan. 2000
Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter tätig. Er ist 1957 geboren, verheiratet und fünf Kindern unterhaltspflichtig.
Seit 1990 kam es vermehrt zu krankheitsbedingten Fehlzeiten. Von 1995 bis 1997 fehlte der Kläger jährlich 67, 109 bzw. 104 Arbeitstage. Von 1990 bis 1997 entstanden der Beklagten Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von mehr als 60.000,00 DM.
Am 9. Oktober 1997 stimmte der Betriebsrat der von der Beklagten beabsichtigten Kündigung zu. Auch die Hauptfürsorgestelle erteilte ihre Zustimmung, allerdings erst mit Bescheid vom 21. Januar 1998. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Am 3. Februar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 1998, ohne den Betriebsrat erneut anzuhören. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar scheitert die Wirksamkeit der Kündigung nicht schon am Fehlen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten kann die Anhörung des Betriebsrats auch schon vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle erfolgen. Eine Wiederholung des Anhörungsverfahrens ist nur dann erforderlich, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der Kündigungssachverhalt wesentlich verändert hat. Dies war hier nicht der Fall. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) lässt sich jedoch noch nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den Diagnosen der einzelnen Erkrankungen sei damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger auch in Zukunft jährlich krankheitsbedingte Fehlzeiten in nicht unerheblichem Umfang aufweisen werde und deshalb bei ihm künftig Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich zu erwarten gewesen seien.
Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt, indem es die familiären Verhältnisse des Klägers und dessen Schwerbehinderung völlig außer Betracht gelassen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen durch die Krankheiten des Arbeitnehmers aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen sind oder ihn überfordern. Die Unterhaltspflichten und eine evtl. Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beeinflussen das Gewicht seines Interesses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je mehr Unterhaltspflichten den Arbeitnehmer treffen, um so höher ist seine soziale Schutzbedürftigkeit. Auch der Schwerbehinderte ist in besonderem Maße sozial schutzwürdig (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
Die der Tatsacheninstanz vorbehaltene Prüfung, ob angesichts der erheblichen Krankheitszeiten des Klägers und der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten die familiären Verhältnisse des Klägers und seine Schwerbehinderung tatsächlich bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten den Ausschlag geben können, wird das Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung nachzuholen haben.