Arbeitgeber darf Mitarbeiterpost im Regelfall öffnen

LAG Hamm 14 Sa 1972/02 vom 19. Feb. 2003

Der Arbeitgeber darf die Post seiner Mitarbeiter öffnen, solange diese nicht mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

Eine mit der Fortbildung von Mitarbeitern beschäftigte Arbeitnehmerin erhielt regelmäßig Post an ihren Arbeitsplatz. Diese war sowohl an das Unternehmen als auch an die Arbeitnehmerin persönlich adressiert. Die Post wurde deshalb entsprechend der Festlegung des Arbeitgebers in der Poststelle geöffnet, gesichtet, mit einem Eingangsstempel versehen und dann an die Arbeitnehmerin weiter geleitet. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte die Arbeitnehmerin, den Arbeitgeber zwingen, die Post ungeöffnet an sie weiter zu leiten. Sie behauptete, durch die Öffnung der auch an sie adressierten Post werde das Postgeheimnis verletzt und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber an ihn und die Arbeitnehmerin gerichtete Post selbstverständlich öffnen lassen dürfe. Etwas anderes gelte nur, wenn aus der Postsendung durch Zusatzvermerke eindeutig erkennbar sei, dass die Postsendung ausschließlich an die Arbeitnehmerin gerichtet sei.