Schwerbehinderung schützt nicht immer vor Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz Az. 5 Sa 458/21 vom 18. Aug. 2022

Der Fall: 

Der Arbeitnehmer, war seit Mai 1990 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und seit Januar 2021 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Arbeitgeberin erteilte ihm in den letzten Jahren insgesamt sechs Abmahnungen, u.a. wegen sexistischen Verhaltens gegenüber einer Arbeitskollegin. Gegenstand der Kündigung waren zwei Vorfälle in denen der Arbeitnehmer beide Male aus nichtigem Anlass den Mittelfinger zeigte. Die Arbeitgeberin entschloss sich daraufhin zur Kündigung, wozu sie vorab die Zustimmung des Integrationsamts einholte und den Betriebsrat ordnungsgemäß anhörte. Der Arbeitnehmer entschloss sich daraufhin zur Klage gegen die Arbeitgeberin.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das LAG sah die Kündigung als sozial gerechtfertigt an. Grobe Beleidigungen (z.B. das Zeigen des Mittelfingers) stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar und können sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier geht´s zum Volltext des Urteils.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auch wenn Schwerbehinderte besonderen Kündigungsschutz genießen, sollten sie sich ihrer Sache nicht zu sicher sein. Gerade bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist in der Regel die Zustimmung des Integrationsamts notwendig.