Begleitperson auf der Urlaubsreise

BSG Az. B 8 SO 13/20 R vom 19. Mai 2022

Der Fall: 

Ein schwerbehinderter Rollstuhlfahrer beschäftigte zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten im sogenannten Arbeitgebermodell. Die Kosten dafür trug die Behörde als Leistung der Eingliederungshilfe. Dann startete der Mann zu einer 7-tägigen Nordseereise auf einem Kreuzfahrtschiff mit zwei Landausflügen. Die eigenen Reisekosten trug er selbst. Die Übernahme der Reisekosten in Höhe von 2.015,50 € für einen Assistenten als notwendige Begleitperson lehnte die Behörde ab.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommen auch Kosten in Betracht, die aus einem legitimen Teilhabebedürfnis des behinderten Menschen nach Freizeit und Freizeitgestaltung und damit auch nach einem Erholungsurlaub folgen. Behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson sind zu übernehmen, wenn der behinderte Mensch sie für die Reise braucht. Der Wunsch, jedes Jahr einmal für eine Woche in den Urlaub zu fahren und dafür die hier in Rede stehenden Kosten aufzuwenden, ist ein angemessenes soziales Teilhabebedürfnis. Und das geht nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten und nichtsozialhilfeberechtigten Erwachsenen hinaus.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Richter bestätigten, dass der Wunsch nach Urlaub als legitimes Teilhabebedürfnis zu qualifizieren ist. Das ist ohne Frage mehr als sachgerecht. Schwerbehinderte, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, werden dieses Urteil begrüßen.