Fehler bei der SBV-Wahl – Anfechtung möglich?

VG Mainz Az. 5 K 526/21.MZ vom 11. Jan. 2022

Der Fall: 

Dieser Fall spielte zwar anlässlich einer Personalratswahl, die hierzu ergangene Entscheidung kann jedoch entsprechend auf die SBV-Wahl übertragen werden: In einer Behörde war im Mai 2021 der Personalrat neu gewählt worden. Aus der Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis ergab sich allerdings eine Differenz zwischen der Zahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen. Daraufhin zog im Juli 2021 eine in der Behörde vertretene Gewerkschaft vor das Verwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Feststellung, dass das Ergebnis der Personalratswahl in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und deshalb zu berichtigen sei.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Gericht gab dem Antrag der Gewerkschaft nicht statt. Denn nach dem Personalvertretungsgesetz des Bundeslandes galt eine Anfechtungsfrist von zwölf Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Diese Frist war längst abgelaufen. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es, dass das Ergebnis der Wahl nach Ablauf der Fristen nicht mehr infrage gestellt werden kann. Etwas anderes gilt nur im Falle der Wahlnichtigkeit, also bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze der Wahl.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Wenn bei der SBV-Wahl etwas schiefgegangen sein sollte, gilt es zwingend die zweiwöchige Anfechtungsfrist – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an – zu beachten, vgl. § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Innerhalb dieser Frist muss das Arbeitsgericht angerufen werden. Nach Ablauf der Frist erlischt das Anfechtungsrecht, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat. Es kann nur noch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht werden, die allerdings nur sehr selten vorliegt. Das sind Fälle, in denen es extreme Verstöße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl gibt. Das Bundesarbeitsgericht sagt dazu, dass die Wahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ muss (BAG, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 7 ABR 23/12).