Leistungsbeurteilung nur mit Schwerbehindertenvertretung

BAG Az. 7 ABR 9/20 vom 24. Feb. 2021

Der Fall: 

Die Beteiligten dieses Falles stritten über Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der tariflichen Leistungsbeurteilung von (schwer-)behinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen in der Metallindustrie, führt nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie in NRW (ERA-TV) Leistungsbeurteilungen durch, die Grundlage für die Zahlung einer tariflichen Leistungszulage für Beschäftigte im Zeitentgelt sind. Die tariflichen Regelungen sehen vor, dass das Leistungsverhalten aller Beschäftigten einmal im Kalenderjahr zu beurteilen ist. Vorliegend hatte die Arbeitgeberin die betriebliche Leistungsbeurteilung durchgeführt, ohne die SBV zu beteiligen.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das BAG bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die SBV vor Mitteilung der Leistungsbeurteilung an die (Schwer-)Behinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu unterrichten und anzuhören. Nach dieser Vorschrift habe die Arbeitgeberin die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die (schwer-)behinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX soll sicherstellen, dass die SBV die Möglichkeit hat, den Arbeitgeber auf aus ihrer Sicht mögliche und gegebenenfalls nicht bedachte Auswirkungen hinzuweisen. Sie wird wohl allgemein auf jegliche Art der Leistungsbeurteilung übertragen werden können, sofern diese finanzielle Folgen nach sich zieht.