StVO 2013 – § 51: Besondere Kostenregelung

III.: Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften


§ 51:Besondere Kostenregelung

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.