StVO 2013 – § 48: Verkehrsunterricht

III.: Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften


§ 48:Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.