Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl
§ 16:Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.