SchwbWO – § 16: Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl


§ 16:Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.