SchwbWO – § 17: Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl


§ 17:Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.