SchwbWO – § 8: Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl


§ 8:Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.