Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in
Betrieben und Dienststellen
Dritter Abschnitt: Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 18:Voraussetzungen
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.