SchwbWO – § 18: Voraussetzungen

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Dritter Abschnitt: Vereinfachtes Wahlverfahren


§ 18:Voraussetzungen

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.