GewO – § 5: Zulassungsbeschränkungen

Titel I: Allgemeine Bestimmungen


§ 5:Zulassungsbeschränkungen

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.