GewO – § 155a: Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Titel XI: Gewerbezentralregister

-: Schlußbestimmungen


§ 155a:Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.