GewO – § 45: Stellvertreter

Titel II: Stehendes Gewerbe

III.: Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse


§ 45:Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.