GewO – § 71a: Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Titel IV: Messen, Ausstellungen, Märkte


§ 71a:Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.