450,- Euro Kräfte
Hallo liebe BR- Kollegen in Deutschland,
ich habe einmal folgenden Fall: Ich arbeite in einem Unternehmen mit ca. 350 Mitarbeitern. Hier zahlt der Chef jedes Jahr 40% Weihnachtsgeld vom Bruttolohn.
450,- Euro Kräfte bekommen kein Weihnachtsgeld. Ist dies so rechtens? Eine Arbeitskollegin ist auf mich zugekommen und meinte das es ein Gesetzestext geben soll, indem es ungesetzlich ist, wenn 450,- Euro Kräfte benachteiligt werden. Stimmt dies? Kann mir einer ein Gesetzestext nennen?
Natürlich weiß ich, dass wenn Sie über 450,- Euro kommen sollten dies anders versteuern müssten, aber in unserem Unternehmen zahlen wir auch an 450,- Euro Kräfte Prämie und diese wird dann in Stunden umgerechnet, d.h. der Mitarbeiter muss im nächsten Monat weniger Stunden leisten. Dies könnte man auch so beim Weihnachtsgeld machen.
Bitte um Hilfe.
Gruss Hansen
Community-Antworten (3)
19.10.2017 um 11:46 Uhr
Google Eingabe: Minijob Weihnachtsgeld
2ter Treffer
Allerdings: https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-wirkung-nicht-ausgezahlter-einmalzahlungen_78_230082.html
Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt oberhalb von 450 EUR liegt, kann der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Auszahlung der einmaligen Einnahme verzichtet. Dadurch kann er die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze gewährleisten. Wichtig: Der Arbeitnehmer muss die Erklärung im Vorfeld zu Beginn der Beschäftigung abgeben. Der Arbeitgeber muss diese zu den Entgeltunterlagen nehmen.
19.10.2017 um 21:32 Uhr
Kann mir einer ein Gesetzestext nennen?
Natürlich - der Arbeitgeber. Wenn er etwas tut, sollte er dem BR auch die gesetzliche Grundlage nennen können.
20.10.2017 um 09:15 Uhr
Hansen, Kann mir einer ein Gesetzestext nennen? siehe nachfolgend. Nur noch einmal zur Erinnerung: 450€ Kräfte sind ganz normale Teilzeitbeschäftigte!
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 4 Verbot der Diskriminierung (1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
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