Erstellt am 24.08.2017 um 08:10 Uhr von BRHamburg
Der Betriebdrat ist in keinem Fall als " Dritte" zu werten. Damit ist die Erklärung in der Hinsicht schon mal nicht gültig. Selbst in Fragen wirklicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht keine Geheimhaltungspflicht nach BetrVG §79
Erstellt am 24.08.2017 um 08:13 Uhr von gironimo
Das BAG hat klargestellt, wann Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu werten sind. Eine Umfrage ist daher für den BR völlig überflüssig.
Wenn der AG droht, macht es publik. Z.B. in einer Betriebsversammlung. Das Thema ist häufig dazu geeignet, dass es zum Konflikt kommt. Oft geht es bis zur E-Stelle. Also habt einen langen Atem und ein dickes Fell.
Erstellt am 24.08.2017 um 13:16 Uhr von Challenger
"Umkleidezeiten als Arbeitszeit"
Ergänzend zu gironimo
Guuuugel das mal :
Aktuelles vom BAG: Vergütungspflicht für Umkleidezeiten im Betrieb?
https://www.anwalt.de/.../aktuelles-vom-bag-verguetungspflicht-fuer-umkleidezeiten-i...
BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 186/16 und BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15
Zugrunde liegende Fälle
Die beiden vorgenannten Urteile des BAG hatten Klagen von Arbeitnehmern zum Gegenstand, mit denen Vergütung für Umkleidezeiten sowie für die hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege geltend gemacht worden ist.
In dem einen Fall (BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 186/16) war im Arbeitsvertrag zur vorgeschriebenen Hygienekleidung) Folgendes vereinbart: „Die Bedienung der Zeiterfassungsanlage, d.h. das An- und Abstempeln hat ausschließlich persönlich und zwar immer in einwandfreier Dienstkleidung zu erfolgen. Die Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren oder Pausenräumen sind leistungsentgeltfrei.“ Diese Zeiten wurden dementsprechend nicht vergütet.
In dem zweiten Fall (BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15) fand ein Tarifvertrag Anwendung, in dem folgende Regelungen enthalten sind: „Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen sind keine Arbeitszeit, soweit nicht innerbetriebliche abweichende Regelungen getroffen werden.“ sowie „Bezahlt wird nur die Zeit, die der Beschäftigte im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit dem Betrieb arbeitsbereit zur Verfügung steht, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist.“ Der Arbeitnehmer hatte seine gesamte Arbeitszeit (jeweilige Schicht) in gesetzlich vorgeschriebener Schutzkleidung zu leisten. Vor Schichtbeginn und nach Schichtende wandte er Zeiten für das Umziehen und die hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege auf. Diese Zeiten wurden ihm nicht vergütet. Anderen Arbeitnehmern, die die Schutzkleidung nur gelegentlich während ihrer Arbeitszeit an- bzw. ausziehen mussten, wurden diese Zeiten hingegen vergütet.
Das BAG hat in beiden Fällen eine Vergütungspflicht der Arbeitgeber bejaht.