Erstellt am 18.07.2017 um 22:49 Uhr von herzensbrecher
Erstellt am 19.07.2017 um 06:38 Uhr von gironimo
Und im Hinblick auf Vergütung auch schon § 612 BGB.
Erstellt am 19.07.2017 um 13:11 Uhr von titapropper
Um es i.B.a. Herzensbrecher noch zu präzisieren:
ArbZG § 2 Abs. 1: Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;....
und
ArbZG § 5 Abs. 3: Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Wenn also die Ruhezeit im Rufdienst unterbrochen wird, kann es nur noch Arbeitszeit sein.