Erstellt am 06.07.2017 um 10:07 Uhr von celestro
§ 26 BDSG ? Hast du mal geschaut, was da drin steht ?
Erstellt am 06.07.2017 um 10:40 Uhr von outofmemory
Art88 des EU DSGVO ist genauso komisch.
Entweder hast du was ganz komisches gelesen oder falsch abgetippert.
Jedenfalls existieren BDSG und EU DSVGO nicht parallel sondern im Mai 2018 ersetzt die EU DSVGO das BDSG. Grundsätzlich wird es durch die EU DSGVO einfacher außerhalb der EU Daten zu verarbeiten.
In BVen wo auf das BDSG verwiesen wird, muss dann auf entsprechende Stellen aus der EU DSGVO verwiesen werden.
Und wieso ein Betriebsrat jetzt Probleme bekommen soll, erschließt sich mir auch nicht. Ein BR musste auch schon vorher das BDSG beachten.
Aber aus deinen Fragen ist ersichtlich, dass ein gewisser Schulungs/Unterstützungsbedarf da ist. Daher würde ich euch empfehlen Schulungen zu besuchen und sich zusätzlich von einem Fachmann unterstützen zu lassen.
Erstellt am 06.07.2017 um 12:19 Uhr von gironimo
Für den BR sollten schon immer die gleichen Massstäbe gelten.
>Was kann uns als Betriebsrat drohen? Wie können wir Auskunftsersuchen von Mitarbeitern nach dem Gesetz nachkommen? <
Ich denke auch - hierzu besucht man ein Seminar.
Erstellt am 06.07.2017 um 22:18 Uhr von ganther
in Kraft ist hier noch nichts. Aber das neue BDSG ist im Gesetzblatt verkündet und regelt ab Mai 2018 das Nebeneinander von deutschem Recht und EU-Recht. Ob das gelungen ist, sollten Juristen beantworten.
Sicher wird sich ab nächsten Jahr einiges ändern, aber da ist zunächst der Arbeitgeber in der Uhr. Da die Strafen steigen, sollte sich der Arbeitgeber wirklich gut überlegen, ob die Betriebsvereinbarungen den Maßgaben der DSGVO entsprechen, da ansonsten die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig sein könnte. Daher sollte der AG insbesondere, ob durch die Betriebsvereinbarungen Zweckbestimmung, Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, Zulässigkeit der Verarbeitung besonderes sensibler Datennach § 26 BDSG etc-
Der Betriebsrat sollte schauen, ob seine Informationsrechte noch gewahrt sind. § 26 Abs. 6 BDSG stellt zwar klar, dass das BDSG die Beteiligungsrechte des BR nicht berühren soll. Auf Grund der Systematik von deutschem Recht zu EU-Recht ist aber klar, dass nur das neue BDSG der DSGVO vorgehen kann, aber nicht andere Gesetze wie z.B das BetrVG. So werden Mitbestimmungsrechte des BR, zwar nicht durch das BDSG eingeschränkt, aber die Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen Artikel 6 DSGVO beachten, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten geht.