Erstellt am 16.12.2009 um 12:44 Uhr von Troisdorfer
Kannst du verweigern !
MFG Troisdorfer
Erstellt am 16.12.2009 um 13:02 Uhr von kriegsrat
..könnte nicht im arbeitsvertrag ein entsprechend einschlägiger passus stehen, ?
§ 33 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Ein Bildnis wird verbreitet, wenn es entweder im Original oder in Form einer Kopie an Dritte weitergeben wird. Die Form des Mediums spielt bei der Verbreitung keine Rolle, da das Gesetz keine Anforderungen an den Begriff des Bildnisses stellt und die Form offen lässt. Eine öffentliche Zurschaustellung findet statt, wenn das Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis, d.h. ein Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, Fotos seiner Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung zu Präsentationszwecken auf seiner Firmenwebpage zu veröffentlichen.
http://www.mediendelikte.de/kunsturheberrecht.htm
Erstellt am 16.12.2009 um 13:10 Uhr von nemeth
Greift ganz klar in das Persönlichkeitsrecht ein. Kein/e MitarberIn kann dazu gezwungen werden.
Kann man in einer BV zur Informations- und Kommunikationstechnik zusätzlich regeln. Ich meine einen zusätzlichen Schutz der MA.
Erstellt am 16.12.2009 um 17:06 Uhr von mvstony
Dane Euch, hilft mir weiter.