Erstellt am 11.06.2017 um 18:31 Uhr von UliPK
Lese dir mal den § 46 Abs. 2 BetrVG durch, da steht es beschrieben.
Hier mal etwas genauer beschrieben.
?
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg042.html
?
Oder in der Kurzfassung:
"Nach § 46 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat – regelmäßig der Betriebsratsvorsitzende – die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über alle Betriebs- und Abteilungsversammlungen unterrichten. Dies gilt nicht nur für die regelmäßig stattfindenden Versammlungen, sondern auch für außerordentliche Betriebs- oder Abteilungsversammlungen. Die Einladung muss Zeit, Ort und die beabsichtigte Tagesordnung der Betriebs- und Abteilungsversammlung enthalten und so rechtzeitig erfolgen, dass diese genügend Zeit für eine sachliche Vorbereitung ihrer Teilnahme hat. Versäumt der Betriebsrat die Benachrichtigung der Gewerkschaft, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese an seiner Stelle vorzunehmen. Das Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. ihres Beauftragten entfällt nicht, weil der Betriebsrat die Unterrichtung über die Betriebsversammlung unterlässt. Erhält sie auf andere Weise Kenntnis von der Veranstaltung, so ist einem entsandten Gewerkschaftsbeauftragten dennoch Zutritt zum Betrieb zu gewähren."
Quelle: www.haufe.de
Erstellt am 11.06.2017 um 19:05 Uhr von celestro
"Auch wenn das Gremium die Teilnahme nicht wünscht?"
Ja, auch dann. Und merke ... die Gewerkschaft ist FÜR DIE ARBEITNEHMER da ... nicht für den BR.
P.S. Normalerweise sollte der BR auch für die AN sein und somit auch kein Problem mit der Teilnahme haben.
Erstellt am 11.06.2017 um 19:23 Uhr von august
@celesto: ist es vorstellbar das etwas nicht innerhalb der Norm liegt? beispielsweise Motivation und Vorgehensweise des zuständigen Vertreters der Gewerkschaft?
ich gebe dir aber recht, unter normalen Umständen würde so eine Frage an der Absichten des BR zweifeln lassen.
Danke für die Antworten
Erstellt am 11.06.2017 um 19:58 Uhr von gironimo
Egal wie - der Kollege IST einzuladen. Da hat der BR keinen Spielraum.