Betriebsversammlung mit Gewerkschaft?
Hallo, würde gerne wissen ob wir als BR zu unserer Betriebsversammlung die vertretene Gewerkschaft zwingend einladen müssen oder ob es ein "kann" ist?
Community-Antworten (7)
24.11.2009 um 10:25 Uhr
Hallo .. nachdem Ihr als BR das Hausrecht habt dürft Ihr einladen wen ihr wollt d.h. ihr müßt nicht die GEW einladen aber ihr könnt
24.11.2009 um 10:38 Uhr
@Dielöwin, du klingst sehr sicher..... Da empfehle ich dir doch mal die Kommentierungen zum § 46 BetrVG und zwar alle Abschnitte!
@ambrosius, III. Unterrichtung der Gewerkschaft, "Sind im BR Gewerkschaften vertreten, ist er verpflichtet, diesen den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Im BR ist eine Gewerkschaft dann vertreten, wenn wenigstens ein BR-Mitglied bei ihr organisiert ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist (Fitting, Rn. 13). Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen." § 46 BetrVG, DKK, III. Unterrichtung der Gewerkschaft
24.11.2009 um 10:42 Uhr
Achtung BetrVG §46 1 in der Kommentierung heißt das Die im Betrieb vertretenen GW müssen über Zeitpunkt Ort und TOPs informiert werden um "Kraft eigenen Rechts" an der Versammlung teilnehmen zu können. Also, immer informieren, ob einer kommt ist den GW selbst überlassen!
Gruß PT Netty
24.11.2009 um 10:43 Uhr
Nun wusste ich mal was und war zu langsam :-(
24.11.2009 um 10:46 Uhr
@PTNetty, "grins" Aber eines könntest du doch noch machen! Deine Kommentierung ist aus welchen BetrVG? Däubler, Fitting? Oder welchem?
24.11.2009 um 12:11 Uhr
Mach ich!!!!
Fitting 24. Auflage §46 S. 803 RNr 1-5; I. Vorbemerkung, II. Teilnahme von GWvertretern
und BR-WIKI; Betriebsversammlung:
Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts dieser Gewerkschaften an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Er hat ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern.
Jetzt geht's mir besser ;-)
Gruß
25.11.2009 um 18:16 Uhr
Vielen Dank, für die vielen und ausführlichen Antworten!!
Gruß, ambrosius
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