Erstellt am 24.11.2009 um 09:25 Uhr von Dielöwin
Hallo .. nachdem Ihr als BR das Hausrecht habt dürft Ihr einladen wen ihr wollt d.h. ihr müßt nicht die GEW einladen aber ihr könnt
Erstellt am 24.11.2009 um 09:38 Uhr von MonaLisa
@Dielöwin,
du klingst sehr sicher.....
Da empfehle ich dir doch mal die Kommentierungen zum § 46 BetrVG und zwar alle Abschnitte!
@ambrosius,
III. Unterrichtung der Gewerkschaft,
"Sind im BR Gewerkschaften vertreten, ist er verpflichtet, diesen den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Im BR ist eine Gewerkschaft dann vertreten, wenn wenigstens ein BR-Mitglied bei ihr organisiert ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist (Fitting, Rn. 13). Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen."
§ 46 BetrVG, DKK, III. Unterrichtung der Gewerkschaft
Erstellt am 24.11.2009 um 09:42 Uhr von PTNetty
Achtung BetrVG §46 1
in der Kommentierung heißt das
Die im Betrieb vertretenen GW müssen über Zeitpunkt Ort und TOPs informiert werden um "Kraft eigenen Rechts" an der Versammlung teilnehmen zu können.
Also, immer informieren, ob einer kommt ist den GW selbst überlassen!
Gruß
PT Netty
Erstellt am 24.11.2009 um 09:43 Uhr von PTNetty
Nun wusste ich mal was und war zu langsam :-(
Erstellt am 24.11.2009 um 09:46 Uhr von monalisa
@PTNetty,
"grins"
Aber eines könntest du doch noch machen!
Deine Kommentierung ist aus welchen BetrVG? Däubler, Fitting? Oder welchem?
Erstellt am 24.11.2009 um 11:11 Uhr von PTNetty
Mach ich!!!!
Fitting 24. Auflage §46 S. 803 RNr 1-5; I. Vorbemerkung, II. Teilnahme von GWvertretern
und
BR-WIKI; Betriebsversammlung:
Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts dieser Gewerkschaften an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Er hat ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern.
Jetzt geht's mir besser ;-)
Gruß
Erstellt am 25.11.2009 um 17:16 Uhr von ambrosius
Vielen Dank, für die vielen und ausführlichen Antworten!!
Gruß, ambrosius