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Betriebsversammlung mit Gewerkschaft?

A
ambrosius
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, würde gerne wissen ob wir als BR zu unserer Betriebsversammlung die vertretene Gewerkschaft zwingend einladen müssen oder ob es ein "kann" ist?

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Community-Antworten (7)

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Dielöwin

24.11.2009 um 10:25 Uhr

Hallo .. nachdem Ihr als BR das Hausrecht habt dürft Ihr einladen wen ihr wollt d.h. ihr müßt nicht die GEW einladen aber ihr könnt

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monalisa

24.11.2009 um 10:38 Uhr

@Dielöwin, du klingst sehr sicher..... Da empfehle ich dir doch mal die Kommentierungen zum § 46 BetrVG und zwar alle Abschnitte!

@ambrosius, III. Unterrichtung der Gewerkschaft, "Sind im BR Gewerkschaften vertreten, ist er verpflichtet, diesen den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Im BR ist eine Gewerkschaft dann vertreten, wenn wenigstens ein BR-Mitglied bei ihr organisiert ist. Dagegen reicht es nicht aus, dass eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist (Fitting, Rn. 13). Die Unterrichtungspflicht besteht hinsichtlich aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen." § 46 BetrVG, DKK, III. Unterrichtung der Gewerkschaft

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PTNetty

24.11.2009 um 10:42 Uhr

Achtung BetrVG §46 1 in der Kommentierung heißt das Die im Betrieb vertretenen GW müssen über Zeitpunkt Ort und TOPs informiert werden um "Kraft eigenen Rechts" an der Versammlung teilnehmen zu können. Also, immer informieren, ob einer kommt ist den GW selbst überlassen!

Gruß PT Netty

P
PTNetty

24.11.2009 um 10:43 Uhr

Nun wusste ich mal was und war zu langsam :-(

M
monalisa

24.11.2009 um 10:46 Uhr

@PTNetty, "grins" Aber eines könntest du doch noch machen! Deine Kommentierung ist aus welchen BetrVG? Däubler, Fitting? Oder welchem?

P
PTNetty

24.11.2009 um 12:11 Uhr

Mach ich!!!!

Fitting 24. Auflage §46 S. 803 RNr 1-5; I. Vorbemerkung, II. Teilnahme von GWvertretern

und BR-WIKI; Betriebsversammlung:

Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können kraft eigenen Rechts dieser Gewerkschaften an sämtlichen Versammlungen teilnehmen. Er hat ein eigenständiges Rede- und Beratungsrecht. Sie bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann der Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern.

Jetzt geht's mir besser ;-)

Gruß

A
ambrosius

25.11.2009 um 18:16 Uhr

Vielen Dank, für die vielen und ausführlichen Antworten!!

Gruß, ambrosius

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