Erstellt am 24.05.2017 um 12:43 Uhr von Ernsthaft
Wenn es sich hier um einen EINER BR handelt und das Ende deiner Betriebszugehörigkeit absehbar ist, solltest du hier frühzeitig aktiv werden und ein Neuwahl anleiern.
Kommissarisch geht hier nichts. Das würde dann leider auf einen Betriebsratslosen Betrieb hinauslaufen und die verbleibenden MA müssten dann alles von Vorn beginnen.
Sollte es noch ein Ersatzmitglied geben, kann man es sich schenken, da dieser dann Nachrückt. Was so aber auch nur bei einem aus einer Person bestehenden BR möglich ist.
Erstellt am 24.05.2017 um 13:45 Uhr von Pjöööng
Auch wenn "kommissarisch" das falsche Wort ist, so ist doch auch solches im BetrVG vorgesehen, es heißt dort halt "Weiterführung der Geschäfte". Man muss unterscheiden zwischen der Niederlegung des Betriebsratsamtes, wodurch die Mitgliedschaft im BR sofort endet und dem Rücktrittsbeschluss des Betriebsrates der dazu führt dass der Betriebsrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterführt.
Als Einzel-BR würde ich so vorgehen, dass ich dem Arbeitgeber die Niederlegung meines Amtes frühzeitig mit Termin mitteile und entsprechend einen WV einsetze.
Erstellt am 24.05.2017 um 15:06 Uhr von gironimo
Was spricht dagegen einen Wahlvorstand zu bestellen und weiter zu machen. Der Grund, warum man den Wahlvorstand bestellt, ist die nahende Rente. Rechtlich spricht nichts dagegen, bis zum ausscheiden aus dem Betrieb BR zu bleiben. Das Amt endet dann automatisch.
Wenn vor diesem Zeitpunkt die Wahl durchgezogen ist, und du den Weg frei machen willst, kannst du dann immer noch zurücktreten.
Erstellt am 24.05.2017 um 15:48 Uhr von Pjöööng
Zeit Popcorn zu holen ...