Hallo Betriebsraete,

nach nicht ein mal vier Jahren, in denen wir uns mehr auseinandergelebt denn zusammengerauft haben, ist eine konstruktive Weiterarbeit nicht mehr moeglich - eine Mehrheit (drei von fuenf) zieht nicht mehr mit (weil man sich dem Druck nicht gewachsen fuehlt / zu beschaeftigt ist / keinen Zugang zur Thematik findet).

In der letzten Sitzung wurde erstmals offen ueber einen Ruecktritt des Gremiums nach 13, 22 BetrVG gesprochen.

Erschwerend (bzw. vereinfachend, jedenfalls meiner Meinung nach) kommt hinzu, dass im naechsten Fruehjahr und damit in eben der Zeit, in der sich ein neuer Betriebsrat formen wuerde, Einschnitte zu erwarten sind. Zumindest ich halte es fuer klueger und verantwortungsvoller, heute schon Platz zu machen und so Zeit zu gewinnen fuer diejenigen, die nach uns dann die Scherben werden zusammenfegen muessen.

Auch wenn diejenigen es nicht aussprechen, drueckt bei denen, die gegen den Ruecktritt sind, der Schuh wohl vor allem beim nachwirkenden Kuendigungsschutz. Bestuende dieser auch im Falle eines Ruecktritt des Gremiums? Die Formulierungen im Gesetz gehen auf dieses Szenario nicht wirklich ein (oder ich finde die richtige Stelle nicht).

Erhellt mich bitte ;) .

Gruss,

das JePilein