W.A.F. LogoSeminare

AT Gehalt Abstandsgebot

M
Michaelnrw
Mrz 2024 bearbeitet

folgende Situation liegt vor. Bei uns im Betrieb gibt es einen Tarifvertrag mit Endgeldgruppen. Der Tarifvertrag hat keine Abstandsregelung zu einem Aussertariflichen Vertrag geregelt. Mehrere AN haben im Moment einen ca. 7,5 % zur höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages. Für diese AN gab es aufgrund von Einsparungen keine Erhöhung des Gehaltes. Zur Zeit finden Tarifverhandlungen statt, die so wie es im Moment aussieht bei ca. 5,5% abgeschlossen werden. Rückwirkend würde dann zum 01.03.2024 die Erhöhung für die Tarifmitarbeiter stattfinden. Mit der Tariferhöhung würde der Abstand der AN im AT auf ca. 0,2 % zur höchsten Tarifgruppe zusammenschrumpfen.

Gibt es einen Mindestabstand von der höchsten Tarifgruppe zu AT Verträgen auch ohne Abstandsklausel oder reicht hier schon 1 Euro mehr, um noch AT Mitarbeiter zu sein.

43402

Community-Antworten (2)

K
Kucki

17.03.2024 um 16:30 Uhr

Einhaltung des Abstandsgebots mit Tarifbindung? Das BAG sagt ja 3. September 2014 (5 AZR 240/13)

Einhaltung des Abstandsgebots auch ohne Tarifbindung durch BV (Regelungsabrede bzw. betriebliche Übung)? Das LAG München 16. November 2016 (5 Sa 222/16) sagt Nein -

Aber das BAG kanzelt es und gibt es an das LAG zurück - BAG am 25. April 2018 (5 AZR 85/17) - Arbeitsrechtliches Begriffsverständnis der "außertariflichen Angestellten"

Nachtrag: Siehe auch: BAG Urt. v. 25.04.2018, Az.: 5 AZR 84/17 Jahrelange Vertragsdurchführung als Indiz für beiderseits gewollte Bindung an Rechte und Pflichten aus dem Vertrag; Tarifliche Systematik für ein tarifliches Mindestabstandsgebot.

  • Fortführung von BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 -
W
WiederDa

18.03.2024 um 11:18 Uhr

Seid ihr Tarif-gebunden? D.h. habt ihr einen Haustarifvertrag oder ist der AG im "richtigen" AG-Verband? Wenn ihr Euch nur am TV orientiert, seid ihr nicht tarifgebunden und habt bei der Lohn- und Gehaltsstruktur mehr Mitbestimmung. Hinsichtlich der MB unterscheidet i.d.F. der Gesetzgeber nicht zwischen den Lohn- u. Gehaltsbestandteilen und Arten. Wenn nur die "tariflich angelehnten" angehoben werden, ändert das die Gehaltsstruktur. Lies dir am besten die Kommentierungen zu dem entsprechenden Teil des BetrVG §87 durch. (z.B. Fitting) und achte dabei genau darauf, ob es gerade um tarifgebundene Unternehmen oder tarifungebundene Unternehmen geht.

Ihre Antwort