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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub durch vorgesetzten verteilt und Anspruch auf freie Wochenenden

F
Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, an mich trat eine Kollegin mit folgenden Anliegen:

  1. Ihr Jahresurlaub wurde durch sie geplant und durch den Vorgesetzten genehmigt. So weit so gut. Nun hat sie eine Reha im Juli die genau in ihren Sommerurlaub fällt. Es werden also wieder 10 Tage Urlaub frei. Sie hat beantragt diesen Urlaub mit ins Folgejahr 2018 zu nehmen. Der Vorgesetzte hat dies abgelehnt und die 10 Tage an ihre anderen Urlaubswochen im Oktober und Dezember drangehängt. Einseitig. Ohne Betriebsrat, ohne Einverständnis der Kollegin. Was kann man hier tun?

  2. Sie hat nach einer Trennung jedes zweite Wochenende ihre Kinder nicht daheim und hat gebeten an diesen Wochenenden frei zu haben. Die Kollegen die mit ihr die Schicht haben haben nicht dagegen. Sie würde dafür die anderen Wochenenden an denen die Kinder nicht daheim sind arbeiten. Der Vorgesetzte macht es genau anders rum und lässt sie überwiegend an den Wochenenden arbeiten wo sie die Kids hat. Kann man da irgendwas machen als BR? Oder hat man als Mitarbeiter keinen Anspruch darauf die Lage der freien Wochenenden mitzuentscheiden?

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Community-Antworten (5)

M
Moreno

04.05.2017 um 13:22 Uhr

Das der Vorgesetzte abgelehnt hat den Urlaub auf 2018 zu übertragen ist okay. Wie die Kollegin ihren Urlaub aber dies Jahr noch legen möchte ist ihre Sache da hat der Vorgesetzte nichts zu bestimmen! Ein Anruf beim Personalchef der den Vorgesetzten mal die Gesetzeslage erklärt sollte da reichen :-) als Betriebsrat sollte man wissen, dass man auch bei der Festlegung vom Urlaub der einzelnen Mitarbeiter, in der Mitbestimmung, bis hin zur Einigungsstelle ist.

G
gironimo

04.05.2017 um 14:19 Uhr

Die Kollegin sollte Euch offiziell bitten, für Sie tätig zu werden. Dann geht ihr nach § 87 Abs. 1 Nr 5 BetrVG vor.

Um Urlaub ins Jahr 2018 mitnehmen zu können, ist es jetzt im Mai wohl noch zu früh für beide Seiten eine verbindliche Angabe zu machen.

A
AlterMann

04.05.2017 um 14:42 Uhr

Und ergänzend: Ihr habt ja augenscheinlich einen Dienstplan. Da würde ich klar sagen, dass der Chef Rücksicht auf die familiären Belange der Mitarbeiterin zu nehmen hat - betriebliche Gründe scheinen ja nicht dagegen zu sprechen. Und dass Ihr den Dinestplan sonst eben nicht genehmigt. Im übrigen könnt Ihr da verlangen, dass der Dienstplanschreiber ein "Wunschbuch" o.ä. führt, in der die Wünsche der Mitarbeiter vollständig verzeichnet sind. Dieses Wunschbuch könnt Ihr Euch vor der Einigung über die Dienstzeiten vorlegen lassen.

E
Ernsthaft

04.05.2017 um 15:33 Uhr

@Alle Überseht bitte nicht, dass gestützt auf den Katalog des § 75 Abs. 1 BetrVG und dem des AGG, BRs jede Form der Benachteiligung oder gar Diskriminierung verhindern sollten.

Selbst die dem Direktionsrecht unterliegenden "arbeitsnotwendigen Weisungen" sind nur unter Berücksichtigung dieser Vorgaben (Behandlung nach Recht und Billigkeit) zulässig.

C
celestro

04.05.2017 um 18:08 Uhr

"Um Urlaub ins Jahr 2018 mitnehmen zu können, ist es jetzt im Mai wohl noch zu früh für beide Seiten eine verbindliche Angabe zu machen."

Warum ? Es ist offensichtlich unzutreffend, das die Person Ihren Urlaub aufgrund betrieblicher Belange nicht mehr im Kalenderjahr nehmen kann. Daher kann die Antwort nur lauten, daß der Übertragung nicht zugestimmt werden kann.

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