Erstellt am 21.01.2011 um 22:09 Uhr von Kölner
@rositammen
Wenn der Chef nicht auf Zack ist, dann ja...
Erstellt am 21.01.2011 um 23:16 Uhr von Lotte
rositammen,
vielleicht wäre das ein Anlass, so etwas grundsätzlich mal zu regeln? Mitbestimmung des BR ist ja gegeben
Erstellt am 22.01.2011 um 13:39 Uhr von Shadowbear
@Kölner
Ich finde deine Antwort ziemlich unpassend.
Denke eine ordentliche Antwort evtl mit einem Paragraphen würde besser helfen.
Erstellt am 22.01.2011 um 14:07 Uhr von Kölner
@Shadowbeer
Du glaubst ja gar nicht, wie passend diese Aussage ist...
Für Dich: BAG 9 AZR 470/01
Erstellt am 24.01.2011 um 08:32 Uhr von rkoch
@Kölner
Schön und gut - nur trotzdem ohne weitere Details von rositammen trotz Urteilszitat immer noch nicht aussagekräftig....
@rositammen
Grundsätzlich gilt:
1. An Tagen an denen Arbeitspflicht besteht muss man arbeiten. (Schichtplan!)
2. Möchte man an einem Tag an dem man der Arbeitspflicht unterliegt nicht arbeiten muss man eine entsprechende Freistellung nehmen (Urlaub, Gleitzeit, etc.)
3. Die Anzahl der Urlaubstage die für einen beantragten Zeitraum abgerechnet werden entspricht der Anzahl der Tage an denen man der Arbeitspflicht unterlegen wäre.
Eine Regelung die aussagt:
> Wenn wir Urlaub nehmen, werden von Mo.-Fr. Urlaub und Sa/So als Ruhe gerechnet.
ist NICHT präzise genug um die Frage zu beantworten: Sind damit Sa/So VOR oder NACH dem Urlaub oder gar BEIDE Wochenenden gemeint. Genau genommen ist es evtl. sogar ein klarer Regelungsverstoß, da es dadurch das es dem Grundsatz oben widerspricht evtl. bei der Menge des zustehenden Urlaubs zu Ungleichbehandlungen der AN kommen kann.
Bsp:
Ein AN hat Schicht von Mo-Fr., ein anderer AN von Mi.-So.
AN 1 nimmt von Mo.-Fr. frei (5 Tage Urlaub)
AN 2 nimmt von Mi.-Fr. frei (3 Tage Urlaub)
Beide haben aber effektiv von Mo-So frei!
Das Urteil von Kölner hält für derartige Problematiken auch keine Antwort bereit. Der dortige AG hat offenbar eine ähnliche Regelung wie bei Euch praktiziert und später auf das richtigere Modell umgestellt was vom ArbG bestätigt wurde (Kölner: Meinst Du DAS mit "auf Zack" ?)
Auf jeden Fall gibt es bei Euch wenn über diese Frage gestritten wird offenbar Handlungsbedarf (BR -> §87 Urlaubsgrundsätze - wobei strittig sein dürfte ob der BR regeln darf welche Tage der Urlaubspflicht unterliegen und welche nicht - der Grundsatz da oben ist eigentlich unantastbar.)
Erstellt am 24.01.2011 um 08:38 Uhr von Kölner