@ Xantippe
Die Antworten unserer Kollegen sind zwar im Grundsatz nicht falsch, helfen hier aber wohl nicht deine Frage zu beantworten.
Auch hast Du hier nicht ganz Unrecht mit der Angabe von „Wochenenden“ . Dieses steht zwar so nicht im Gesetz, kann sich aber schon allein aus der Berechnung der Ruhezeiten zwischen zwei aufeinander folgenden Wochenarbeitszeiten ergeben. Diese müssen zwar nicht generell auf ein Wochenende fallen, werden es aber wohl sehr oft.
Hier ist auch zu beachten, dass vor dem freien Sonntag auch immer eine vorhergehende Ruhezeit von 11 Std. liegen muss.
Wenn Du mit Wochenende allerdings die Zeit von Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr meinst, ist dies leider nicht richtig.
Die Tage von Urlaub und Krankheit zählen hier nicht generell als anzurechnende Tage, sondern erst dann, wenn sie in den Zeitraum der Freistellung liegen.
Beispiel: Zwei Monate Krank, sechs Wochen Urlaub, und für den Rest des Jahres besteht kein Anspruch auf freie Sonntage mehr………..geht natürlich nicht.
Da es hier ein großes Feld von möglichen Szenarien über das „was wie wann warum“ besteht, kann es hier auch nur ansatzweise besprochen werden.
Vielleicht hilft ja der nachstehende Kommentar hier ein wenig weiter. Der ist allerdings so Umfangreich, dass er hier nur Auszugsweise dargestellt werden kann.
Ich gehe davon aus, dass diese Quellenangabe so korrekt ist und nicht wieder als Werbung eingestuft und einfach gelöscht wird.
Da hier die Nennung des Kittner zum Standard gehört, muss es auch erlaubt sein, andere Autoren zu nennen.
Sollte der Admin dies anders sehen, so möge er dieses bitte allgemeinverständlich begründen.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
© Kommentar zum BetrVG von Siebert/Becker sowie weiteren Autoren.
2.8 Sonn- und Feiertage
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist, § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist, § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG. Der Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, wenn keine technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründe entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG). Betriebe, für die das LadSchlG gilt, müssen zudem § 17 LadSchlG beachten. Der Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG kann übrigens auch auf einen turnusmäßig freien Tag oder an einem arbeitsfreien Samstag gewährt werden. Es gibt keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung (BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 - hier: Beschäftigung an Wochenfeiertagen). Der Ersatzruhetag kann sowohl im Vorfeld der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gewährt werden als auch nach dem Arbeitseinsatz. Mehr zur Sonntagsarbeit im gleichnamigen Stichwort.
2.9 Tarifverträge
Die staatlichen Vorgaben setzen nur die Mindeststandards. Tarifverträge können diese Mindestbedingungen noch verschärfen. Soweit gesetzlich zulässig ist aber auch an eine Lockerung der gesetzlichen Regelung zu denken. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG heißt es beispielsweise:
In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Weitere Ausnahmen sieht § 7 Abs. 2 ArbZG für Fälle vor, in denen ein entsprechender Zeitausgleich gewährt wird.§ 7 Abs. 2a ArbZG ermöglicht eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Zudem erlaubt es § 7 Abs. 3 ArbZG, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 7 Abs. 1 u. 2 TVG die abweichenden Regelungen per Betriebsvereinbarung oder Individualarbeitsvertrag übernehmen können.
3. Arbeitnehmerschutz
Sonntagsarbeit kann
• einvernehmlich geleistet oder
• über das Weisungsrecht nach § 106 GewO angeordnet
werden. In beiden Fällen sind besondere Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu beachten.
Der Arbeitnehmerschutz verlangt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Zudem haben Arbeitnehmer, die sonntags beschäftigt werden, Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG).
Beispiel:
Alois Kaider arbeitet in einem bayrischen, nicht tarifgebundenen Einzelhandelsunternehmen. Am ersten Sonntag des Julis findet in Alois' Heimatort die jährliche Kirchweih statt. Alle Geschäfte des Dorfs haben während der nach dem Ladenschlussgesetz zulässigen Geschäftszeiten geöffnet. Einschließlich Vor- und Nachbereitung arbeitet Herr Kaider am Kirchweih-Sonntag fünfeinhalb Stunden. Sein Arbeitgeber muss ihm natürlich für diese fünfeinhalb Stunden Arbeitsentgelt zahlen, aber keine Zuschlage. Alois Kaider hat aber Anspruch auf einen Ersatzruhetag (und muss nach der Sonderregel in § 17 Abs. 3 LadSchlG sogar "an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit" freigestellt werden).
Der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG - Mindestruhe nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit - zu gewähren, soweit keine technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründe entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG).
Beispiel:
Herr Kaider aus dem vorausgehenden Beispielfall hat im Anschluss an seine reguläre Arbeitszeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG Anspruch auf "eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden". So muss Alois in der Woche nach dem Kirchweih-Sonntag zwischen seinem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn am nächsten Morgen mindestens elf Stunden Ruhe haben. Im Anschluss an diese elf Stunden ist auch der Ersatzruhetag für den Sonntag zu gewähren - "soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen".
Abweichende Regelungen können in einem Tarifvertrag oder in einer aufgrund eines Tarifvertrags geschlossenen Betriebsvereinbarung zugelassen werden (§ 12 ArbZG). Der Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem sonst schichtplanmäßigen "Frei-Tag" gewährt werden. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eine bezahlte Freistellung zu verlangen (BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 - mit dem Hinweis, dass eine bei Inkrafttreten des ArbzG bestehende oder nachwirkende tarifliche Regelung den Freistellungsanspruch möglicherweise durch eine Vergütungsregelung ablösen kann, § 25 ArbZG).