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Mutter von 2 Tage Woche auf 4 Tage Woche versetzen

A
AGmitRecht
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo ich habe 3 kleine Kinder..nach meiner Elternzeit kam ich vereinbart mündlich 2 Tage die Woche ins Unternehmen (1 Tag davon Home Office) .nun soll ich aufeinmal von heute auf morgen in eine andere Abelteilung (sehr minderwertige Arbeit im Gegensatz was ich jetzt mache) und monoton Die Kinderbetreuung ist bei mir jetzt nicht gewährleistet , da ich auf die 2 Tage Woche mit Home Office geplant habe...darf man das von heute auf morgen ?

Was kann ich tun ,wenn ich keine Kinderbetreuung habe und durch den langen Fahrtweg (45 min) zur Arbeit die Kindergartenzeiten nicht schaffe (müsste mind. 1 bis 2 Stunden Minus wegen der Fahrt machen) würde auch gerne meine Stunden kürzen deswegen, stellen sich aber quer Das Geld in dem Fall ist mir nicht wichtig. Was kann ich tun ?

30702

Community-Antworten (2)

C
Challenger

03.03.2024 um 13:30 Uhr

Unzumutbare Schichteinteilung einer jungen Mutter – ArbG Bochum vom 22.12.2010 – Az. 5 Ca 2700/10

  1. Januar 2012

Das dem Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht umfasst auch die Berechtigung, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, soweit dieses Recht nicht durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt ist. Davon mitumfasst ist auch das Recht, die Lage der Arbeitszeit einseitig zu ändern. Jedoch unterliegt dieses Direktionsrecht den Grenzen billigen Ermessens. Dieses setzt voraus, dass vom Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen.

Danach ist die Einteilung einer Mutter eines dreijährigen Kindes in wechselnde Schichten, insbesondere zu Zeiten, die außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte ihres Kindes liegen, nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt, wenn die Mitarbeiterin auch zu anderen Zeiten eingesetzt werden könnte. Eine Weigerung der Mitarbeiterin, zu den vom Arbeitgeber ohne Rücksicht auf ihre berechtigten Belange festgesetzten Schichten zu erscheinen, kann daher nicht als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden und eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Urteil des ArbG Bochum vom 22.12.2010 Aktenzeichen: 5 Ca 2700/10

K
Kampfschwein

03.03.2024 um 13:33 Uhr

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und aus dem Gebot der Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Wird das Direktionsrecht im Rahmen seiner Grenzen ausgeübt, muss der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers Folge leisten. Überschreitet der Arbeitgeber hingegen diese Grenzen, ist dieses nicht der Fall. Der Arbeitnehmer ist dann zur Verweigerung der zugewiesenen Arbeit berechtigt.

Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)

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