Erstellt am 08.02.2024 um 17:26 Uhr von Muschelschubser
Mal ohne den Inhalt zu kennen und zu wissen, wer die Befragung initiiert hat, würde ich das bejahen.
Da der BR mitbestimmungspflichtig ist und die SBV ein Teilnahmerecht hat, wäre die SBV allein hier im Boot. Zumal die SBV z.B. auch einen Antrag auf Aussetzung von Beschlüssen stellen kann - hier bestehen schonmal gute Mitwirkungsmöglichkeiten.
Auch im direkten Verhältnis mit dem AG könnte man sich bei einen Fragebogen, der auch die Schwerbehinderten als Gruppe betrifft, auf §178 Abs. II SGB IX berufen.
Hiernach wäre die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend jeder Entscheidung anzuhören.
Erstellt am 08.02.2024 um 23:13 Uhr von ganther
ob der BR ein MBR hat, hängt stark vom Einzelfall ab BAG, Beschl. v. 11.12.2018 – 1 ABR 13/17.
Und ob der BR Anspruch auf die Ergebnisse hat, ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig BAG Beschl. v. 8.6.1999 - 1 ABR 28/97