W.A.F. LogoSeminare

Unterrichtungs- und Beratungsrecht

K
KBlitz
Jan 2018 bearbeitet

Ein Arbeitgeber räumt dem Betriebsrat nicht nach §90 BetrVG das Recht auf Unterrichtung und Beratung ein bzw. der Betriebsrat wird Übergangen und sowohl Kolleginnen und Kollegen wie auch den Betriebsrat vor vollendete Tatsachen stellt.

Was kann der Betriebsrat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber tun, um ihn zukünftig dazu zu bringen den Betriebsrat in seine Planungen mit einzubeziehen.

Würde mich über Hilfe freuen!

1.50004

Community-Antworten (4)

E
einediemitließt

10.05.2011 um 17:57 Uhr

Was kann der Betriebsrat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber tun, um ihn zukünftig dazu zu bringen den Betriebsrat in seine Planungen mit einzubeziehen.

Ist doch ganz einfach, einfach nur seinen Pflichten als BR nachkommen, nämlich sich zu qualifizieren. Das ist Pflicht, so auch das BAG. Denn dann kennt man die Antwort. Also Beschluss für Schulung am Anfang. Aber auch mal den Kommentar zum BetrVG lesen hilft!

K
KBlitz

10.05.2011 um 18:03 Uhr

Naja, dann sollte man nach deiner Auffassung, das Forum schließen und besser hier einen Kommentar zum BetrVG hinterlegen, da dann alle Fragen schließlich beantwortet sind!

Ich habe gehofft, hier schnell eine Hilfe von jemanden zu erhalten, der vielleicht gerade zu diesem Punkt recht fit ist. Als Betriebsrat ist man nicht vollkommen, sondern soll sich gegenseitig ergänzen und so habe ich das Forum bisher immer verstanden.

Wenn dieses Verständnis verkehrt sein sollte, bitte ich um Entschuldigung für meine bisher hier gestellten Fragen.

W
wölfchen

10.05.2011 um 18:08 Uhr

. . . mal ein heißer Tipp zum Umgang mit dem BetrVG (betrifft übrigens alle §§) und hier in diesem Fall den § 90: den § 90 sowie eine Kommentierung dazu bis zum Ende lesen. Da reicht schon oft der kleine Basiskommentar vom BUND- Verlag. Und in diesem steht, wie bei fast allen anderen §§ auch, am Ende ein Punkt "Streitigkeiten". Und in diesem ist meist aufgeführt, wie man bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu verfahren hat. Steht übrigens zum § 90 auch was drin . . .

P
Petrus

10.05.2011 um 18:21 Uhr

Kommt drauf an, was ihr wollt und ein bisschen auch auf die konkreten Auswirkungen der Umgestaltungsmaßnahmen, welchen Paragrafen ihr zieht... 23.3 passt fast immer, ein Blick in 119 und 121 hilft manchmal auch, und hier könnte obendrein noch eine höchst kostspielige E-Stelle nach 91 zuständig sein. Oder eine Kombination aus allem...

Ihre Antwort