Erstellt am 31.01.2024 um 16:59 Uhr von RudiRadeberger
Schau mal. Hier ist eine Muster-BV:
https://static.smart-br.net/wp-content/uploads/2020/05/Betriebsvereinbarung-Einf%C3%BChrung-Mitarbeiterkontrollen.pdf
Erstellt am 31.01.2024 um 18:52 Uhr von Tagträumer_5
Sollte ein MA einen Diebstahl begehen, empfehle ich einen Aufhebungsvertrag per sofort. Eventuell mit Anzeige drohen, zeigt Wirkung.
Erstellt am 31.01.2024 um 19:33 Uhr von celestro
ein Vertrag, der unter einer solchen Drohung unterschrieben wurde, wäre nichtig Du "Nixblicker"!
Erstellt am 31.01.2024 um 19:45 Uhr von Tagträumer_5
Ein Hinweis, dass ein Diebstahl angezeigt und dies intern geprüft wird, ist eine Drohung? Das ist eher das normalste der Welt.
"Star Anwalt" celestro mit seinen versuchen einer Argumentation, sehr süß ...
Erstellt am 01.02.2024 um 01:04 Uhr von celestro
"Ein Hinweis, dass ein Diebstahl angezeigt und dies intern geprüft wird, ist eine Drohung? Das ist eher das normalste der Welt."
Zitat: "Eventuell mit Anzeige drohen, zeigt Wirkung."
*vom Administrator angepasst
Erstellt am 01.02.2024 um 07:49 Uhr von xyz68
@ Tagträumer
ein nachweisbarer Diebstahl berechtigt den Arbeitgeber übrigens zu einer Kündigung aus wichtigen Grund. Die ist fristlos und und bedarf nur der Anhörung des BR mit einer Anhörungsfrist von 3 Tagen.
Der Arbeitgeber muss hier allerdings schnell reagieren. Er hat nur 14 Tage nach Kenntnis Zeit, die Kündigung auszusprechen.
@ gerti
holt euch da Sachverstand. Eine Taschenkontrolle ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Ich habe immer mein Problem mit der Aussage "Materialschwund" Taschenkontrolle wird's richten.
Erstellt am 01.02.2024 um 08:00 Uhr von Tagträumer_5
Deswegen ein Aufhebungsvertrag anstreben, da ist der BR schön raus.
Logischerweise spreche ich dem MA keine Drohung aus, sondern äußere nur eine Vorgehensweise und die daraus entstehenden Konsequenzen.
Was ist das Problem einer Taschenkontrolle, wer nichts zu verbergen hat, ist fein raus.
*vom Administrator angepasst
Erstellt am 01.02.2024 um 08:13 Uhr von lolium
Don´t feet the troll!
Klappt nur leider nicht so richtg.
Das hat zur Folge, dass auf die urspüngliche Frage von Gerti eine vernünftige Antwort gab, und den Rest kannste vergessen.
Taschenkontrollen sind ein erheblicher Verletzungen der Persönlichkeitsrechte. Für das berechtigte Interesse des AG müssen die Anhaltspunkte für Diebstahl schon konkret sei.
Wenn ihr denn Maßnahmen zustimmt, müssen diese Verhältnismäßig sein. z.b. MA vorab informieren, MA muss kontrolle zustimmen, stichproben oder konkreter Anlass muss vorliegen.