Erstellt am 26.01.2013 um 00:44 Uhr von Fatih
Ist der Chef zugleich auch der BR ???
Wen ein dringender verdacht besteht das ein MA. Firmeneigentum gestohlen hat
und dieses in seiner Tasche ist hätte der AG die Landespolizei hinzusiehen können.
Ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen was der BR da hätte tun können.
Erstellt am 28.01.2013 um 17:56 Uhr von waf-admin
Hallo Faith der chef kann den verweigerer also so lange festhalten bis polizei kommt? chef ist nicht gleich br.
Erstellt am 28.01.2013 um 17:47 Uhr
von BINNI
Erstellt am 28.01.2013 um 21:11 Uhr von Fatih
sogar mehr als das. Du darfst sogar von deiner Jedermannsrecht gebrauch machen
§127 StPO. Dabei sollte aber sicher sein das Er/Sie etwas geklautes in der Tasche hat.
Erstellt am 28.01.2013 um 23:56 Uhr von Watschenbaum
es kommt hier natürlich auf die konkrete Situation an
eine normale Taschenkontrolle ist in der Regel verdachtsunabhängig bzw. zufallsgesteuert,
eine bloße Verweigerung dieser Taschenkontrolle (die im übrigen eine rechtliche Basis bräuchte, z.b. Betriebsvereinbarung) begründet aber noch lange keine "frische Tat", wie sie der 127 StPO fordern würde
sondern stellt im höchsten Fall einen Grund zur arbeitsrechtlichen Würdigung dar (z.B. Abmahnung)
auch ein einklagbarer Anspruch nach § 229 BGB wäre im Normalfall äußerst fraglich, also entfällt auch das Festhalterecht nach BGB
Jemanden auf Verdacht festzuhalten (er "könnte" ja etwas gestohlen haben, wenn er sich einer Kontrolle entzieht), steht Privatpersonen nicht zu
und erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung und/oder Nötigung
anders sieht es, wenn du wirklich etwas in deiner Tasche hättest, was dir nicht gehört und es gibt Zeugen dafür bzw. du wurdest beobachtet etcetc.
Erstellt am 29.01.2013 um 07:52 Uhr von Kulum
Fatih, bevor du dich mutig auf dein erstes Opfer stürzt, dass versucht sich der Taschenkontrolle zu entziehen, schau dir lieber nochmal § 239 StGB an.
Vielleicht überlegst du es dir ja nochmal
Erstellt am 29.01.2013 um 14:30 Uhr von Fatih
Ich gehe ja davon aus, dass ihr meine antworten gelesen habt.
(dringender verdacht, festhalten bis Polizei kommt, Dabei sollte aber sicher sein das Er/Sie etwas geklautes in der Tasche hat).
Natürlich darf ich mich nicht als GL vor die Tür stellen und sagen "heute werde ich jeden zweiten kontrollieren und ggf. auch vorläufig festnehmen."
StPO geht doch grundsätzlich nur von einem Verdacht aus.
Im Umkehrschluss :Wenn die tatsächliche Tatbeteiligung des Festzunehmenden Voraussetzunge für § 127 StPO
wäre, so stünde zu besorgen, dass hilfswillige Bürger allein deshalb von einer Hilfshandlung
Abstand nehmen, um nicht im Nachhinein – trotz pflichtgemäßer Prüfung – strafrechtlich belangt
zu werden.(letzte abschnitt ist aus dem Internet kopiert).
Ein Kaufhausdetektiv handelt auch nur mit Jedermannsrecht. Er at keine hoheitlichen rechte.
Erstellt am 29.01.2013 um 16:22 Uhr von Kulum
Lies dir doch deinen § wenigstens durch!
AUF FRISCHER TAT BETROFFEN ....
Und auch dein Detektiv kommt in Bedrängnis wenn der begründete Verdacht nicht wirklich begründet war. Dann wird da eben doch schnell mal Freiheitsberaubung draus. Ich muss eben nicht vor Hinz und Kunz meine Taschen leer machen. Wenigstens dann nicht, wenn den AG nicht eine BV dazu ermächtigt, oder ich tatsächlich auf frischer Tat ertappt werde
man man man, was du da treibst is gemeingefährlich. stell dir vor das glaubt einer