Erstellt am 18.04.2006 um 15:17 Uhr von Klaus
Soweit ich weiss, hat der Arbeitgeber überhaupt kein Recht, eine Taschenkontrolle durchzuführen. Wenn er meint, einen Mitarbeiter beim klauen erwischt zu haben und der es bestreitet, kann der AG ihn sicherlich bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, und die Polizei kontrolliert ihn dann gegebebenfalls. Dies geht aber auch nur bei einem dringenden Tatverdacht und nicht wegen eines Gefühls in der Magengegend.
Sachen gibt's...
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 18.04.2006 um 15:54 Uhr von p.g.
Klaus,
ich glaube nicht dass Du Recht hast. Ich weiss aus Erfahrung, dass in anderen Betrieben auch Taschenkontrollen stattfinden. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass sich die Arbeitgeber auf so etwas einlassen wenn sie kein Recht dazu haben.
Erstellt am 18.04.2006 um 16:18 Uhr von Klaus
Ich habe gerade mal ein wenig gegoogelt. Ohne Hinzuziehung des BR geht da anscheinend nichts.
In jedem Fall muss eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem Interesse des Arbeitgebers an seinem Eigentum vorgenommen werden.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitsvertrag die Kontrollen bereits vorsieht oder die Kontrollen aufgrund betrieblicher Übung Vertragsbestandteil geworden sind.
Ich möchte gerne folgende Gegenfrage zur Diskussion stellen: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Kontrolle verweigert? Ich würde mir das als Arbeitnehmer jedenfalls nicht bieten lassen.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 18.04.2006 um 21:52 Uhr von Ursel
Hallo, eine Taschenkontrolle ohne BR findet nicht statt.
Wir haben hierüber eine Betriebsvereinbahrung im GBR abgeschlossen und nur so findet im Beisein des BR eine KJontrolle statt.
Ansonsten braucht der Arbeitnehmer die Tasche nicht zu öffnen.
Es kann dann aber bei Verdacht auf Diebstahl die Polizei geholt werden, dann muß die Tasche geöffnet werden.
Erstellt am 19.04.2006 um 08:01 Uhr von p.g.
Hab da beim googlen was gefunden.
Taschen- und Torkontrolle:
in der Praxis ist die bekannteste Form der Mitarbeiterkontrolle die Taschen- und Torkontrolle (Bekleidungskontrolle). Gerade im Einzelhandel ist diese Art der Kontrolle von größter Wichtigkeit, um Diebstähle zu verhindern und zur Abschreckung beizutragen.
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber nicht berechtigt, Taschen- und Bekleidungskontrollen durchzuführen. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Mitarbeiter nicht in die Kontrolle einwilligt, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Eine rein vorbeugende Taschenkontrolle ohne konkrete Anhaltspunkte für vertragswidriges Verhalten Ihrer Mitarbeiter ist daher unzulässig.
Keiner Einwilligung bedarf es, wenn solche Kontrollen bei Ihnen bereits betriebsüblich sind. Hier brauchen Sie die Einwilligung Ihres Mitarbeiters nicht vorher einzuholen, da sich eine Pflicht zur Duldung der Kontrollmaßnahme bereits aus dem „gelebten“ Arbeitsvertrag herleitet.
In den Fällen, wo Kontrollen nicht bereits betriebsüblich sind, ist eine Einführung nur bei hinreichend begründetem Verdacht zulässig. Ein solcher besteht beispielsweise, wenn Diebstähle oder andere Straftaten in Ihrem Betrieb begangen wurden. Taschen- und Torkontrollen können auch durch eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eingeführt werden.
Eine Torkontrolle, also das Prüfen des Inhalts von Kleidungsstücken und mitgeführten Behältnissen ist nur verhältnismäßig, wenn sie
~ einerseits das Ehrgefühl des Betroffenen sowie
~ andererseits die Zeitdauer und die Intensität des Verdachts ausreichend berücksichtigen.
Erscheint wegen eines dringenden Verdachts eine Leibesvisitation erforderlich, ist diese nur mit Einwilligung des Mitarbeiters zulässig.
Daher darf sich die Kontrolle nur auf die Oberbekleidung Ihrer Mitarbeiter und die von ihnen mitgeführten Taschen beziehen. Zudem muss sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, also alle Ihre Mitarbeiter gleich betreffen.
Die Ein- und Durchführung von Tor- und Taschenkontrollen ist eine Frage der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens Ihrer Mitarbeiter im Betrieb. Dem Betriebsrat steht daher ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG zu.
Erstellt am 19.04.2006 um 13:00 Uhr von AO
Na ganz Toll!
Nur weil es bereits so gemacht wird ist es richtig!
Das hatten wir doch schon öfter in der Geschichte.
Und der arme Kerl in Potsdam grade? Haben wir doch schon immer so gemacht! Oder wie.
Meine Meinung: Hier ist Aufholbedarf! Ein BR sollte dagegen vorgehen. Was ist, wenn (im Handel) die Sachen schon mitgebracht werden? Bin ich nicht kontrolliert worden, weil ich ja nichts klauen kann, wenn ich ankomme, hab ichs halt geklaut wenn ich Feierabend habe. SUUPER!!!!
Polizei holen und Anzeige gegen den AG erstatten. Das würde ich tun! Aber ich klau ja auch nicht!
AO
Erstellt am 21.04.2006 um 00:14 Uhr von Akira
Na dann komm mal runter von Deinem Pälmchen.
Arbeite auch im Einzelhandel.
Wenn ich mir, von meinem, ach so schönem Zuhause etwas mit bringe, z.B. Getränkemehrwegflasche (dolles Wort) ist ja preiswerter, als mir jedesmal etwas aus dem Automaten zu holen.
Ist es für mich und auch meinen Kollegen/innen kein Problem diese abzeichen zu lassen durch den Mitarbeiter an unserer Telefonzentrale.
Genauso gut habe ich keine Probleme, damit meine Rumpelkammer von Handtasche zu zeigen. Ich habe aber einen dicken Hals, wenn ich in meiner Fuktion, dem Chef sage, he Cheffe pass da auf. Die Knalltüte meint, ach nee brauchen wir nicht, sich der selbige dann auch noch beschwert.
Ach ich armer Chef, musste ich doch gestern bis um 22.30 im Betrieb bleiben bis alles geklärt war. angefanngen mit dem Schliessdienst, der Polizei, der Revision, ist meine Antwort selber Schuld Chef.
Sage niemals ich klau ja nicht.
Schaue mal in Deine Taschen ( Hosentasche Jackentasche Kitteltasche was weis ich, was für Taschen Du dein Eigen nennst, staunen wirst DU)
Erstellt am 21.04.2006 um 13:04 Uhr von AO
Wie gesagt, in meinen Taschen findet sich maximal Material und Werkzeug, was ich entweder mein Eigen nenne, oder was ich nachweislich wieder mit in die Firma gebracht habe. Ausserdem ist eine Taschenkontrolle dieser Art bei uns nicht möglich. Wir fahren teilweise mit den Firmenwagen voller Material und Werkzeug nach Hause. Aber jede Schraube und jeder Hammer sind von uns beim Erhalt zu qiuttieren und der Verbleib ist ebenfalls schriftlich nachzuweisen. Bei Material ists einfach: Rechnung des Kunden, Lagerrückgabeschein oder Fahrzeug. Beim Werkzeuch auch: defekt und/oder nicht mehr benötigt = Lagerrückgabeschein, "im Dienst": Fahrzeug, Fehlt: nachkaufen.
Ich klau nicht! bei 29% Arbeitslosigkeit freut sich der Nächste wenn man wegen 3,50 €uro zum Arbeitsamt rennen kann!
Ausserdem liebe Akira, habe ich nicht die Rechtmäßigkeit sondern die Verhältnismäßigkeit angeprangert. Es ist o.k. und m.E. auch legitim mitgebrachte Sachen abzeichnen zu lassen. Aber eine pauschale Vorverurteilung einfach so geht mir zu weit!
Wenn der BR im Boot ist, ist das ja ok. Wenn aber nicht, dann ist das nicht o.K!
Schönes Wochenende!
AO
Erstellt am 21.04.2006 um 13:43 Uhr von Akira
AO
Er ist im Boot, der BR keine Sorge.
Aber es ist doch immer wieder festzustellen, die eigenen Mitarbeiter schleppen einen Grossteil an Ware ect. und ähnliches mit raus. Leider!
Ganz zu schweigen von den, ich nenne sie jetzt mal so, Besucheren
( Kunden). Da fühle ich mich viel besser, wenn ich durch einen Kassenbon oder ähnlichem belegen kann das dies mein Eigentum ist.
auch Dir ein schönes Wochenende.
PS. sollte unser Chef mal in meine Rummpelkammer schauen wollen, dies hat er bis jetzt noch nie getan, trotz Taschenkontrolle und BV, muss Er bei mir mit einer spitzen Bemerkung rechnen. Bitte ordentlich aufgeräumt zurück.