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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden und 40 Stunden Woche

M
Melfice
Dez 2023 bearbeitet

Hallo, wir beschäftigen uns zur Zeit mit dem Thema Überstunden.

Wir haben eine 5-Tage-Woche bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Nach §3 ArbZG darf die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Mir ist hier nicht klar was die höchstzulässige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser 6 Monate ist:

  • 40 Stunden ( da nur an 5 Tagen gearbeitet wird)
  • 48 Stunden ( da der Samstag als Werktag laut ArbZG zählt, also 6 x 48)

Sollte der erste Fall zutreffen, so müssten wir uns keine Gedanken über eine etwaige Ausbezahlung von Überstunden machen, da diese ja faktisch immer durch Zeit ausgeglichen werden müssten.

Wisst ihr, was hier gilt und gibt es evtl. Urteile dazu?

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Community-Antworten (2)

M
Meph1977

15.12.2023 um 12:27 Uhr

die höchstzulässige Arbeitszeit ist 48 stunden im 6 Monatsdurchschnitt. Wochenweise darf die Arbeitszeit aber auch mal auf 60 Stunden hochgehen solange es im Durchschnitt unter 48 bleibt.

OH
Olav HB

15.12.2023 um 15:55 Uhr

Maximale Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Da aber das Arbeitsgesetz von 5 werktage ausgeht, bedeutet dies ein täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden (welche ausnahmesweise mal auf 10 Stunden verlängert werden kann {bis auf einige wenige Ausnahmen} ), was wiederum bei einer Arbeitswoche von 5 Tage zu 40 Stunden führt.

Es gilt zu unterscheiden zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Letzteren müssen angeordnet werden UND sind Mitbestimmungspflichtig, d.H. der BR muss zustimmen.

Mehrarbeit fällt an, wenn man "noch eben etwas fertig macht" und dafür länger bleibt. Die VErgütung (in Freizeit oder Geld) muss aber geltend gemacht werden. Tut mn das nicht, kann man in Schwierigkeiten geraten wenn der Ag vorm Arbeitsgericht sagt, das er bis zur Klage keine Ahnung davon hatte, dass die Mehrarbeit geleistet wurde (wobei das mit dem Nachweisgesetz inzwischen schwierig sein wird).

Da das Arbeitszeitgesetz immer ein Durchschnitt über ein bestimmten Zeitraum vosieht, gilt der GRundsatz sowohl bei Mehrabeit als bei Überstunden: Nur wenn es aus betriebliche Gründe absolut nicht möglich ist die Stunden in Freizeit auszugleichen, kann die Auszahlung entsprechend erfolgen.

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