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39 Stunden oder 40 Stunden Woche?

S
Stupsi
Nov 2016 bearbeitet

Unser Arbeitsvertrag regelt eine 40 Stunden bzw. 20 Stunden Woche jedoch findet der Tarifvertrag Anwendung. Das wiederspricht sich meiner Meinung, denn im TVöD ist eine 39 Stunden Woche geregelt. Das bedeutet doch, das die Mitarbeiter höchstens 39 Stunden pro Woche arbeiten dürften und die Bezahlung auch für 39 Std. ausgelegt ist. § 2 Die Beschäftigte wird als Teilzeitkraft mit einer regelmäßgen, wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Dies entspricht einem Beschäftigungsumfang von 50% einer Vollzeitkraft. §7 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienst (TVöd-VKA) und dem besonderen Teil Verwaltung (TVöD-V) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalten Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ). Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

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Community-Antworten (10)

C
celestro

14.07.2016 um 12:39 Uhr

Also der §2 beschreibt doch eine Person mit 20 Stunden. Gut, das sind nicht genau 50% von 39, aber geht es hier wirklich nur um Teilzeitkräfte, oder gibt es wirklich Personen, die 40 Stunden arbeiten ?

G
gironimo

14.07.2016 um 12:42 Uhr

Der Tarifvertrag hat Vorrang vor dem Arbeitsvertrag und kann diesen also toppen.

Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf den Tarif besteht.

P
Pjöööng

14.07.2016 um 13:50 Uhr

"Lesen" ist nicht gleich "verstehen"...

Ich zitiere: "§ 7 Im Übrigen ..."

Was ist denn "übrig"? Doch das, was noch nicht geregelt ist? Die Arbeitszeit ist geregelt, ist also nicht mehr übrig. Von daher ist erst mal ganz klar, dass die Arbeitszeit hier anders geregelt werden soll, als im TV. Von daher verstehe ich die Frage nicht.

Ob eine solche Herausnahme einzelner Punkte zulässig ist (insbesondere auch der §§ 3 - 6) und welche Konsequenzen das hat, ist eine ganz andere Frage.

A
AlterMann

14.07.2016 um 14:31 Uhr

Stupsi, auf welche Weise findet der Tarifvertrag denn Anwendung? Ist der AG Vollmitglied im Arbeitgeberverband? Dann muss er den Tarifvertrag in Gänze anwenden, also auch im Hinblick auf die Wochenstunden. Will er eine Kraft mit 20 Stunden beschäftigen, muss er entsprechend mehr bezahlen. Ist der AG nicht Vollmitglied, hat aber in einem Haustarifvertrag die Anwendung des Tarifs vereinbart, gilt dasselbe wie oben. Ist der AG nicht Vollmitglied, und hat er nur erklärt, er bezahle "in Anlehnung an den Tarif", dann ist er frei, einzelne tarifliche Bestimmungen anders zu regeln. Dann gilt entsprechend der Arbeitsvertrag mit 20 bzw. 40 Stunden und den weiteren Bestimmungen.

P
Pjöööng

14.07.2016 um 16:26 Uhr

alterMann,

im Tarífvertragsgesetz ist das aber anders geregelt...

A
AlterMann

15.07.2016 um 12:51 Uhr

Pjööng, dann lass mich nicht dumm sterben...

P
Pjöööng

15.07.2016 um 13:02 Uhr

§4

A
AlterMann

15.07.2016 um 21:18 Uhr

Dort ist -kurz gesagt- geregelt, dass der Tarifvertrag in Gänze gilt, wenn er gilt. Das deckt sich mit meinem Post. Ich sehe gerade nicht, wo Du da einen Widerspruch siehst, aber vielleicht habe ich ja gerade Erbsen auf der Linse oder so.

G
ganther

16.07.2016 um 16:50 Uhr

Ich habe immer gelernt dass eine beidseitige Taridgeltung gegeben sein muss. Es reicht also nicht nur zu schauen wie es beim AG aussieht

P
Pjöööng

17.07.2016 um 16:08 Uhr

Zitat (AlterMann): "Dort ist -kurz gesagt- geregelt, dass der Tarifvertrag in Gänze gilt, wenn er gilt."

Zitat (Tarifvertragsgesetz): " Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den BEIDERSEITS Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen"

Zitat (Tarifvertragsgesetz): "Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei desTarifvertrags ist."

Gegenüber UNOs kann deshalb auch der tarifgebundene Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Belieben gestalten.

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