Erstellt am 14.07.2016 um 10:39 Uhr von celestro
Also der §2 beschreibt doch eine Person mit 20 Stunden. Gut, das sind nicht genau 50% von 39, aber geht es hier wirklich nur um Teilzeitkräfte, oder gibt es wirklich Personen, die 40 Stunden arbeiten ?
Erstellt am 14.07.2016 um 10:42 Uhr von gironimo
Der Tarifvertrag hat Vorrang vor dem Arbeitsvertrag und kann diesen also toppen.
Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf den Tarif besteht.
Erstellt am 14.07.2016 um 11:50 Uhr von Pjöööng
"Lesen" ist nicht gleich "verstehen"...
Ich zitiere: "§ 7 Im Übrigen ..."
Was ist denn "übrig"? Doch das, was noch nicht geregelt ist? Die Arbeitszeit ist geregelt, ist also nicht mehr übrig. Von daher ist erst mal ganz klar, dass die Arbeitszeit hier anders geregelt werden soll, als im TV. Von daher verstehe ich die Frage nicht.
Ob eine solche Herausnahme einzelner Punkte zulässig ist (insbesondere auch der §§ 3 - 6) und welche Konsequenzen das hat, ist eine ganz andere Frage.
Erstellt am 14.07.2016 um 12:31 Uhr von alterMann
Stupsi,
auf welche Weise findet der Tarifvertrag denn Anwendung?
Ist der AG Vollmitglied im Arbeitgeberverband? Dann muss er den Tarifvertrag in Gänze anwenden, also auch im Hinblick auf die Wochenstunden. Will er eine Kraft mit 20 Stunden beschäftigen, muss er entsprechend mehr bezahlen.
Ist der AG nicht Vollmitglied, hat aber in einem Haustarifvertrag die Anwendung des Tarifs vereinbart, gilt dasselbe wie oben.
Ist der AG nicht Vollmitglied, und hat er nur erklärt, er bezahle "in Anlehnung an den Tarif", dann ist er frei, einzelne tarifliche Bestimmungen anders zu regeln. Dann gilt entsprechend der Arbeitsvertrag mit 20 bzw. 40 Stunden und den weiteren Bestimmungen.
Erstellt am 14.07.2016 um 14:26 Uhr von Pjöööng
alterMann,
im Tarífvertragsgesetz ist das aber anders geregelt...
Erstellt am 15.07.2016 um 10:51 Uhr von AlterMann
Pjööng, dann lass mich nicht dumm sterben...
Erstellt am 15.07.2016 um 11:02 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 15.07.2016 um 19:18 Uhr von alterMann
Dort ist -kurz gesagt- geregelt, dass der Tarifvertrag in Gänze gilt, wenn er gilt. Das deckt sich mit meinem Post.
Ich sehe gerade nicht, wo Du da einen Widerspruch siehst, aber vielleicht habe ich ja gerade Erbsen auf der Linse oder so.
Erstellt am 16.07.2016 um 14:50 Uhr von ganther
Ich habe immer gelernt dass eine beidseitige Taridgeltung gegeben sein muss. Es reicht also nicht nur zu schauen wie es beim AG aussieht
Erstellt am 17.07.2016 um 14:08 Uhr von Pjöööng
Zitat (AlterMann):
"Dort ist -kurz gesagt- geregelt, dass der Tarifvertrag in Gänze gilt, wenn er gilt."
Zitat (Tarifvertragsgesetz):
" Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den BEIDERSEITS Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen"
Zitat (Tarifvertragsgesetz):
"Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei desTarifvertrags ist."
Gegenüber UNOs kann deshalb auch der tarifgebundene Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Belieben gestalten.