Erstellt am 06.12.2023 um 18:54 Uhr von Olav HB
Das würde ich aber nicht mit eine Regelabrede, sondern mit ein ordentlichen Betriebsvereinbarung regeln. Grundsätzliches zur Entlohnung, insofern das nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelt is denn dann kan man kein davon abweichende Reglungen im Betrieb treffen, festlegen. Stellenbeschreibung, Grundgehalt, Provisionsanteile etc. Daraus ergeben sich dann für alle Angestellten eindeutige und transparente Regeln.
Für den freigestelten Kollegen bleibt es meiner Einschätzung erst einmal bei dem was er hatte. Grundsätzlich ist aber der Anspruch ein individualrechtliche Geschichte, bis zu dem Zeitpunkt wo ihr das in eine BV geregelt habt.
Erstellt am 06.12.2023 um 19:23 Uhr von Geldistwichtig
Danke für die Antwort.
Das hätte ich noch erwähnen können, dass wir keinem Tarifvertrag angebunden sind.
Die GF meinte eben, dass sie, sofern die Zahlung so bleibt, rechtswidrig handelt, da der Kollege begünstigt werden würde.
Erstellt am 06.12.2023 um 19:38 Uhr von Olav HB
Das Problem ist, dass die Bezahlung des einzelne BR-Mitglieds kein kollektive Geschichte ist, sondern individualrechtlich. Kürzt der AG einseitig die Vergütung, muss das betreffende Mitglied des BRs selbst die, seiner Meinung nach, rückständige Zahlung geltend machen und einklagen. Da ist der BR zunächst aus dem Spiel.
Anders ist das, wenn es eine BV zur Vergütung gibt. Dann kann, wenn der AG einseitig abweichend von der BV Gehälter kürzt, der BR klagen auf Einhaltung der BV.
Ich würde diese Situation als Anlaß nehmen vom Initiativrecht des BRs gebrauch zu machen und den AG auffordern, mit dem BR eine BV zur Vergütung abzuschließen. Das hat für alle BEteiligten den Vorteil, dass hier Transparenz geschaffen wird und auch zukünftig Diskussionen und möglicherweise auch Klagen vermieden werden.
(ACHTUNG: Eine BV nie ohne gute Rechtsbeistand abschließen!)
Erstellt am 06.12.2023 um 20:03 Uhr von Moreno
Abschließen einer BV Entlohnungsgrundsätze ist zwar gut hat aber mit der Frage nichts zu tun. Bei der Entlohnung von freigestellten Betriebsräten nimmt man Vergleichspersonen und schaut da auf die finanzielle und berufliche Entwicklung. Hier geht es nun um Grundgehälter und Provisionen und wenn da die Vergleichspersonen weniger verdienen dann auch das freigestellte BRM. Wären die Gehälter hoch gegangen hätte er ja auch mehr bekommen.
Erstellt am 06.12.2023 um 20:23 Uhr von Geldistwichtig
Danke. Das heißt tatsächlich könnte die Arbeitgeberin das Gehalt nun kürzen, da man davon ausgehen kann, dass er auch weniger Umsatz und somit Provision erwirtschaftet hätte?! Ich habe heute tatsächlich das erste mal davon erfahren, da ich selbst nie Provision erhalten habe. Wir werden natürlich mal beim Anwalt nachfragen.
Erstellt am 06.12.2023 um 20:26 Uhr von Geldistwichtig
Unsere GF möchte es so handhaben, wenn die vergleichbaren AN weniger verdienen dann auch mein Kollege. Sobald diese wieder mehr verdienen, bekommt er auch entsprechend mehr.
Erstellt am 07.12.2023 um 06:22 Uhr von Moreno
Ja so ist es richtig! Das freigestellte BRM darf nicht besser gestellt werden wie die Vergleichspersonen.