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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bezahlung Freigestellte BR-Mitglieder ?

A
Alessio
Jan 2018 bearbeitet

Bezahlung Freigestellte BR-Mitglieder ?

War vor freistellung als Vollkonti-Schicht mitarbeiter eingesetzt, mit Schichtzulage, Nacht, Son./bzw. Feiertagszuschläge, Erschwerniszulage etc.. Der AG hat die ganzen Zulgen in Pauschalvergütung umgewandelt. Gemäß § 82 BetrVG verlangte ich einer Auflistung meiners Gehalts und stellte fest das der AG alle Zulagen Ordnungsgemäß in die Pauschalvergütung überführt hat, trotzdem habe ich jede Monat ca. 200€ Netto weniger wie vor der Freistellung. Der AG argumentiert das die Zuschläge Jetzt steuerpflichtig sind, laut BetrVG soll durch BR arbeit weder vorteile oder nachteile entstehen. Wie ist eure erfahrung dazu? Gerichtsurteile etc. ?

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Community-Antworten (6)

R
rolfo2

22.05.2007 um 16:21 Uhr

Ich denke doch, dass dies richtig ist. Du bekommst alle Zulagen, musst sie aber versteuern, weil den Steuervorteil nur der haben kann der nachts oder Sonntag arbeitet und das tust du ja nicht.

S
Spartacus

22.05.2007 um 16:54 Uhr

@ rolfo2

und weil er nicht schicht arbeitet bekommt er keine schichtzulage und weil er nicht mehr schwer arbeitet keine erschwerniszulage ????? also 200 € weniger nur weil ich jetzt freigestellt bin, sehe ich nicht als vorteil, also entsteht mir durch die Br-Arbeit ein nachteil !? @ Alessio ist so im BetrVg geregelt, aber wird oft unterschiedlich ausgelegt.

W
woody

22.05.2007 um 17:12 Uhr

Der Vorteil ist, dass Du nicht mehr tatsächlich die Gesundheitsschädlichkeit von Nachtarbeit aushalten mußt und jedes Wochenende mit Familie und Freunden etwas unternehmen kannst. Ist das etwas nichts wert? Erschwerniszulage ist übrigens soweit ich weiss sowieso nicht steuerfrei, nur Nacht- und Sonntagszuschlag sind steuerfrei. Vielleicht läßt sich der Arbeitgeber ja noch auf eine Zwischenlösung ein und ihr trefft Euch in der Mitte. Fragen kann nichts schaden.

W
Waschbär

22.05.2007 um 17:27 Uhr

Alessio,

Es gibt dazu auch ein Seminar "Freistellung Fluch oder Segen.."

Ich Lach mich gleich weg ..... ist schon toll was es alles für Seminare gibt ! Gut ist auch >Katja Ebstein " Eigen Urin , als Mitbestimmungspflichtiger Tatbestand"< +Lach+ obwohl wen das mal kein Blaff ist

DAH
Der alte Heini

22.05.2007 um 23:43 Uhr

Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Vergütung, die Es erhalten hätte wenn Es arbeiten würde. Dazu zählen selbstverständlich auch sämtliche Zulagen. Da die Zulagen Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen nicht wirklich erarbeitet wurden, sind diese zu versteuern.

DAH
Der alte Heini

23.05.2007 um 01:26 Uhr

Habe hier noch ein passendes Urteil vom BAG gefunden:

BAG vom 15.01.1997 – 7 AZR 873/95 (BetrVG) Der Anspruch des freigestellten BR-Mitgliedes nach § 37 Abs. 2 richtet sich grundsätzlich auf den Bruttolohn.

Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit sind steuerfrei. Sie werden für die ungünstig liegende Arbeitszeit und für die damit verbundenen ungünstigen Arbeitsbedingungen gezahlt. Das trifft für freigestellte BR- Mitglieder, die nur am Tage arbeiten, nicht zu. Ein BR-Mitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuer- und sozialabgabenfreie Zuschläge vom Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom AG nicht deren ungeschmälerte (unversteuerte und sozialabgabenfreie) Auszahlung verlangen.

Der AG ist gegenüber diesem BR-Mitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den AN daraus ergibt, dass nach seiner Freistellung als BR-Mitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

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