Erstellt am 22.05.2007 um 14:21 Uhr von rolfo2
Ich denke doch, dass dies richtig ist. Du bekommst alle Zulagen, musst sie aber versteuern, weil den Steuervorteil nur der haben kann der nachts oder Sonntag arbeitet und das tust du ja nicht.
Erstellt am 22.05.2007 um 14:54 Uhr von spartacus
@ rolfo2
und weil er nicht schicht arbeitet bekommt er keine schichtzulage und weil er nicht mehr schwer arbeitet keine erschwerniszulage ?????
also 200 € weniger nur weil ich jetzt freigestellt bin, sehe ich nicht als vorteil, also entsteht mir durch die Br-Arbeit ein nachteil !?
@ Alessio
ist so im BetrVg geregelt, aber wird oft unterschiedlich ausgelegt.
Erstellt am 22.05.2007 um 15:12 Uhr von Woody
Der Vorteil ist, dass Du nicht mehr tatsächlich die Gesundheitsschädlichkeit von Nachtarbeit aushalten mußt und jedes Wochenende mit Familie und Freunden etwas unternehmen kannst. Ist das etwas nichts wert?
Erschwerniszulage ist übrigens soweit ich weiss sowieso nicht steuerfrei, nur Nacht- und Sonntagszuschlag sind steuerfrei.
Vielleicht läßt sich der Arbeitgeber ja noch auf eine Zwischenlösung ein und ihr trefft Euch in der Mitte. Fragen kann nichts schaden.
Erstellt am 22.05.2007 um 15:27 Uhr von waschbär
Alessio,
Es gibt dazu auch ein Seminar "Freistellung Fluch oder Segen.."
Ich *Lach* mich gleich weg ..... ist schon toll was es alles für Seminare gibt ! Gut ist auch >Katja Ebstein " Eigen Urin , als Mitbestimmungspflichtiger Tatbestand"< +Lach+ obwohl wen das mal kein Blaff ist
Erstellt am 22.05.2007 um 21:43 Uhr von Der alte Heini
Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Vergütung, die Es erhalten hätte wenn Es arbeiten würde. Dazu zählen selbstverständlich auch sämtliche Zulagen.
Da die Zulagen Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen nicht wirklich erarbeitet wurden, sind diese zu versteuern.
Erstellt am 22.05.2007 um 23:26 Uhr von Der alte Heini
Habe hier noch ein passendes Urteil vom BAG gefunden:
BAG vom 15.01.1997 – 7 AZR 873/95 (BetrVG)
Der Anspruch des freigestellten BR-Mitgliedes nach § 37 Abs. 2 richtet sich grundsätzlich auf den Bruttolohn.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit sind steuerfrei. Sie werden für die ungünstig liegende Arbeitszeit und für die damit verbundenen ungünstigen Arbeitsbedingungen gezahlt. Das trifft für freigestellte BR- Mitglieder, die nur am Tage arbeiten, nicht zu. Ein BR-Mitglied, das vor seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und dafür steuer- und sozialabgabenfreie Zuschläge vom Lohn erhalten hat, kann nach seiner Freistellung vom AG nicht deren ungeschmälerte (unversteuerte und sozialabgabenfreie) Auszahlung verlangen.
Der AG ist gegenüber diesem BR-Mitglied auch nicht verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn zu zahlen, die sich für den AN daraus ergibt, dass nach seiner Freistellung als BR-Mitglied die an ihn weiterzuzahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.