Erstellt am 19.10.2010 um 20:43 Uhr von mainpower
Hallo,
er muss vieleicht darauf achten dass die bestehenden Gesetze eingehalten werden und in dieser Funktion kann er das schon.
Erstellt am 20.10.2010 um 00:19 Uhr von paula
eine solche Regelung ist auch eine Unfallverhütungsvorschrift deren Einhaltung der AG natürlich nachhalten kann. Einem verantwortungsvollen AG ist deine Gesundheit eben nicht egal
Erstellt am 20.10.2010 um 00:21 Uhr von KBlitz
Der LKW ist das Arbeitsgerät, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Arbeit zur Verfügung stellt.
Meistens gilt auf Betriebsgeländen ebenso wie auf der Straße die Straßenverkehrsordnung und diese ist entsprechend einzuhalten.
Der Arbeitgeber hat das Recht vorzuschreiben, wie die Geräte (in diesem Fall der LKW) zu nutzen sind und hierbei, muss sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer die bestehenden Gesetze und Verordnungen einhalten.
Wer sich nicht anschallt spielt fahrlässig mit seiner Arbeitskraft und das kann abgemahnt werden.
Die Feststellung des Verstoßes, muss nicht unbedingt direkt durch den Arbeitgeber erfolgen. In diesem Fall ist es die Polizei und der BAG, die den Verstoß festgestellt haben und darauf kann und darf sich der Arbeitgeber beziehen.
Wenn zum Beispiel ein LKW Fahrer einen Unfall baut und sich dabei aufgrund des nicht angeschnallt sein so stark verletzt das er arbeitsunfähig geschrieben wird, muss der Arbeitgeber aufgrund der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers den Lohn nicht fortzahlen.
Also der Bereichsleiter darf hier deutlich machen, dass er solche Fahrlässigkeiten mit einer Abmahnung versehen wird.
Erstellt am 20.10.2010 um 08:31 Uhr von betriebsratten
Vielleicht zur Bekräftigung von den berufsgenossenschaften
Folgen aus dem Arbeitsvertrag
Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Beschäftigten. Dazu zählt für Vorgesetzte auch die ordnungsgemäße und vollständige Wahrnehmung der Unternehmerpflichten in den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichen.
Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten (z.B. Weigerung persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen) setzt sich der Beschäftigte arbeitsvertraglichen Konsequenzen aus. Diese können sein:
- Ermahnung
- Abmahnung
- Verwarnung/Verweis
- Kündigung.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als weitestreichende arbeitsvertragliche Maßnahme kommt nur bei gravierenden Verstößen mit besonders schweren Folgen oder im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung in Betracht.
Anlass/
Erläuterung Vorschrift Verstoß Rechtsfolgen
Verursachen von Sachschäden beim Unternehmer § 823 BGB Leicht fahrlässiges Handeln
(Tun oder Unterlassen) keine Haftung
Fahrlässiges Handeln
(Tun oder Unterlassen) Aufteilung des Schadens zwischen Unternehmer und Beschäftigten (Einzelfallregelung)
Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
(Tun oder Unterlassen) Vollständiger Ersatz des Sachschadens Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn eine vollständige Schadenersatzpflicht nach den Umständen grob unbillig wäre (z. B. Verhältnis des Einkommens zur Schadenshöhe).
http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/bge/b2/4.htm
Grüße von den Betriebsratten