Erstellt am 09.09.2010 um 08:24 Uhr von pitsieben
@ kikijones,
der AN hat keinen Anspruch auf Vernichtung nach einer bestimmten Zeit, aber der BR kann in einer BV mit dem AG eine Zeit vereinbaren.
Bei den Arbeitsgerichten wird eine Abmahnung nach 2 JKahren als gegenstandslos angesehen.
Erstellt am 09.09.2010 um 08:47 Uhr von Ulrik
Selbst wenn die Abmahnung nicht aus der Akte entfernt wird, so kann nach diesen zwei Jahren sich niemand mehr auf die erste Abmahnung berufen. Die GErichte orientieren sich bei diesen zwei Jahren an den Bewährungsfristen aus dem StGB.
Erstellt am 09.09.2010 um 14:56 Uhr von sueton
@ll
Verbeist Euch nicht in diese zwei Jahre ! Das hängt immer in der Einzelfallprüfung von der Schwere des abgemahnten Vergehens ab. Somit kann u.U. eine Abmahnung auf 'ewig' in der Personalakte schimmeln! Es bleibt i.d.R. nur der Klageweg auf Entfernung oder zumindest das Hinzufügen einer persönlichen Gegendarstellung.
Grüsse,sueton
Erstellt am 09.09.2010 um 16:45 Uhr von ridgeback
kikijones,
das BAG hat es abgelehnt, eine Regelfrist anzuerkennen, nach deren Ablauf
eine Abmahnung grundsätzlich unwirksam wäre. Es komme insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. BAG 2 AZR 313/86.