Erstellt am 16.03.2017 um 15:01 Uhr von outofmemory
Auftragsverlust ist nicht ein Rechtsgeschäft in dem Betriebsteile den Eigentümer wechseln. Daher wäre dies kein Fall für den 613a BGB.
Erstellt am 16.03.2017 um 15:09 Uhr von Pjöööng
´Der Fragesteller meinte damit vermutlich dass der Arbeitgeber einen Auftrag verloren hat und dieser jetzt von einem Mitbewerber durchgeführt wird. Wenn es sich dabi z.B. um die Bewirtschaftung einer Kantine handelt, kann dadurch tatsächlich ein Betriebsübergang ausgelöst werden.
Erstellt am 16.03.2017 um 15:26 Uhr von outofmemory
Hier mal ein Kommentar zum §613a BGB
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Abgrenzung zur Auftragsnachfolge
7
Zu einem Betriebsübergang kommt es nicht, wenn nur die Funktion auf ein anderes Unternehmen übergeht, wie beim Outsourcing oder dem Wechsel eines Auftragnehmers.3 In der Praxis lässt sich die oben genannte Abgrenzung jedoch dann nicht mehr richtig durchführen, wenn die Tätigkeit bei einem Auftraggeber in dessen Betrieb und mit dessen Betriebsmitteln durchgeführt werden muss. Beispiele sind hier etwa die Reinigungs- oder Bewachungsaufträge, die neu vergeben werden. Die Betriebsmittel, an denen der Auftrag durchgeführt wird (wie etwa das Gebäude beim Bewachungsauftrag), sind für die wirtschaftliche Tätigkeit meist prägend. Sie ändern sich jedoch nicht, verbleiben beim Auftraggeber und werden vom neuen Auftragnehmer weitergenutzt. In diesen Fällen fragt sich, unter welchen Voraussetzungen die Auftragsneuvergabe zu einem Betriebsübergang vom alten auf den neuen Auftragnehmer führt, vor allem, wenn dieser einen Teil des Personals übernimmt.
Das BAG stellt hier in neueren Entscheidungen darauf ab, ob der neue Auftragnehmer die Organisation oder Tätigkeit anders gestalten kann als sein Vorgänger. Wenn der bisherige Auftragnehmer die Art und Weise der Tätigkeit beeinflussen und damit seine eigene Arbeitsorganisation schaffen kann, kommt es für einen Betriebsübergang darauf an, ob der neue Auftragnehmer diese Arbeitsorganisation fortführt oder nicht. Die Fortführung der Arbeitsorganisation indiziert dann den Betriebsübergang.4 Auf die Ähnlichkeit der Organisation kommt es dagegen nicht an, wenn der neue Auftraggeber diese Organisation nicht wesentlich gestalten/verändern kann, weil die Tätigkeit maßgeblich auf den Vorgaben des Auftraggebers beruht, d.h. sie sich im Wesentlichen als die auf Grund des Dienstleistungsvertrags geschuldete Tätigkeit darstellt.5 In diesem Fall scheiden die Betriebsmittel als Abgrenzungskriterium aus. Hier bleibt letztlich nur darauf abzustellen, ob der neue Auftragnehmer einen wesentlichen Teil des Personals nach Zahl und Sachkunde übernimmt oder nicht.6