Betriebsübergang 613a BGB - was passiert mit dem BR?
Aus unserem Unternehmen, ca. 500 Mitarbeiter, sollen zwei eigenständige Betriebsteil-GmbH´s mit je ca. 220 Mitarbeitern ausgegliedert werden. Für alle drei Betriebe zeichnet der selbe Geschäftsführer verantwortlich. Was geschieht mit unserem aus 11 Mitgliedern bestehendem BR mit noch 2 1/2 Jahren Legislaturperiode und einem freigestellten AN? Können wir einen Gesamt-BR gründen, bzw. den alten BR als solchen vortführen? Müssen wir für die Töchterunternehmen zwei neue Betriebsräte wählen und verkleinert sich der alte BR für die Muttergesellschaft? Wo kann ich konkret nachlesen?
Community-Antworten (2)
09.10.2007 um 17:38 Uhr
Nachzulesen BetrVG §21a Nach der Neuwahl der BR's wären es drei BR's, also spricht alles für GBR. Schulung zu Betriebsübergang und Spaltung, Interessensausgleich und Sozialplan ist hoffendlich gebucht...
10.10.2007 um 13:35 Uhr
also ob der §21a BetrVG einschlägig ist, ist noch unklar. Es könnte durchaus ja sein, dass der Betrieb trotz Betriebsübergang im betriebsverfassungsrechtliche Sinne nicht gespalten wird. Es könnte ja trotz § 613a BGB ja ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrVG bestehen.
Einen GBR sehe ich auch eher als unmöglich an. Der Betriebsübergang setzt ja voraus, dass Betriebe oder Betriebsteile auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden. Ein GBR wird aber gebildet, wenn in EINEM Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Je nach Struktur könnte ein KBR aber zu bilden sein. Da kann man mit den Sachverhaltsangaben aber schlecht beurteilen
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