Erstellt am 15.02.2017 um 09:25 Uhr von gironimo
Fragen über Fragen?
Auf das Vertragsverhältnis kommt es ja bekanntlich nicht an. Da arbeiten Leute in eurer Küche? Mit Euch zusammen? Und erhalten auch Weisungen von Euren Vorgesetzten? Vergleichbar mit Leiharbeitnehmern - oder was?
Erstellt am 15.02.2017 um 13:20 Uhr von herzensbrecher
Das hört sich stark nach Krankenhaus oder Pflegeheim an.
@ gironimo:
Es ist bei den Klinikkonzernen mittlerweile so, das alles was nicht zum "weißen Bereich" gehört ausgegliedert wird. Es werden Tochterunternehmen gegründet in der diese Bereiche abgebildet werden, also Technik, Reinigung, Medizintechnik uns auch Küche. Dann werden diese eigenen Töchter wieder per Servicevertrag mit den Arbeiten beauftragt. Eigenes Personal für diese Servicebereiche hat das Unternehmen dann nicht mehr. Meistens unterliegen die Tochterfirmenmitarbeiter auch nicht dem Weisungsrecht des Betriebes in dem sie eingesetzt sind. Sind also keine Leiharbeitnehmer.
@Ladykiller
Was ist eure Befürchtung und was wollt ihr erreichen. Sollen durch die Übertragung der Arbeiten Stellen gestrichen werden? Welchen betroffenen MA meinst Du: den in der Küche oder das Pflegepersonal?
Erstellt am 15.02.2017 um 16:43 Uhr von Ladykiller
@gironimo
Wir sind ein Pflegeheim mit zwei Gesellschaften in einem Verein.
Küche und Reinigung in der einen Gesellschaft und die Pflege und der Rest in der anderen Gesellschaft.
Es geht hier um die Stammmitarbeiter der Küche.
Wir haben alle einen Arbeitsvertrag mit entsprechender persönlicher Stellenbeschreibung, welche sich in der jeweiligen Akte befindet. Jetzt hat unser Arbeitgeber eine Dienstanweisung ausgelegt mit welcher wir dazu verpflichtet werden arbeiten auszuführen die nicht in unserer Stellenbeschreibung aufgeführt sind
Es handelt sich um das händige führen von Ernährungsprotokollen für Bewohner welche auffällig im essverhalten sind (bmi unter 20).
Diese Aufgabe ist in den Stellenbeschreibungen der pflegemitarbeiter niedergeschrieben.
@ Herzensbrecher
Ich möchte nur wissen, ob der Arbeitgeber trotz klarer Stellenbeschreibung, einseitig den Arbeitsvertrag abändern darf.
Nach meinen Recherchen darf er dies nicht und unterliegt auch nicht seinem direktionsrecht. Da die entsprechenden Stellenbeschreibungen ja klar geregelt sind.
Ich hoffe dass ich eure Fragen beantworten konnte.
Erstellt am 15.02.2017 um 17:22 Uhr von gironimo
o.k. - verstehe.
Eine Stellenbeschreibung ist in so fern nicht absolut zu sehen.
Es gibt eine Reihe von arbeitsvertraglichen "Nebenpflichten", die nicht ausdrücklich in einer Stellenbeschreibung niedergeschrieben sein müssen, die man aber der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit üblicher Weise zuordnen kann.
Ob also eure Tätigkeit und die neue Aufgabe übereinstimmen, vermag ich nicht zu sagen. Da gibt es hier sicherlich bessere Experten.
Was wollt Ihr denn als BR erreichen. Vielleicht gibt es einen anderen Ansatzpunkt.
Erstellt am 15.02.2017 um 19:25 Uhr von Ladykiller
Der BR möchte wissen ob der Arbeitgeber einfach nur weil es ihm gerade so in den Kram passt Aufgaben aus anderen Bereichen einfach anweisen darf, und kann der br da irgendwie was gegen tun. Oder ist es wie so oft individualrecht.
Erstellt am 16.02.2017 um 13:59 Uhr von herzensbrecher
So`n ArbG darf generell alles anweisen- ist ja sein Unternehmen. Als BR des Betriebes von dem die Arbeit abgegeben wird, wäre ich erstmal über die Entlastung glücklich- weniger Arbeit für gleiches Geld.
In Beitrag 282189 schreibst Du: ...ob der Arbeitgeber trotz klarer Stellenbeschreibung, einseitig den Arbeitsvertrag abändern darf. Ist die Stellenbeschreibung explizit Bestandteil des Arbeitsvertrages und regelt somit die zu erbringenden Tätigkeiten, dann bedarf eine Erweiterung des Aufgabenfeldes meines Erachtens nach einer Änderungskündigung.